Sachsens Justizministerium tritt für ein automatisches Sorgerecht lediger Väter ein
11.01.2011, 16:06 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Sachsen Justizstaatssekretär Dr. Wilfried Bernhardt widerspricht der heute geäußerten Meinung der bayrischen Justizministerin Dr. Merk, nach der ledige Väter ihr Sorgerecht vor Gericht erstreiten sollen, wenn sich die Mutter mit einer gemeinsamen Sorge nicht einverstanden erklärt.
Dr. Wilfried Bernhardt: „Eine solche Lösung ist nicht nur bürokratisch. Sie führt auch dazu, dass Väter und Mütter weiter (I) ungleich behandelt werden. Das ist nicht länger hinnehmbar.“
Derzeit kann ein mit der Mutter nicht verheirateter Vater das Sorgerecht für sein Kind nur dann erhalten, wenn er entweder die Mutter heiratet oder diese gemeinsam mit dem Vater eine sogenannte Sorgeerklärung abgibt. Weigert sich die Mutter, hat der Vater bis heute keine Möglichkeit, die gemeinsame Sorge zu erzwingen.
Dr. Bernhardt: „Artikel 6 unseres Grundgesetzes verlangt für nicht eheliche Kinder dieselben Bedingungen wie für eheliche. Ich bin für eine klare Lösung, die nicht miteinander verheiratete Eltern gleichstellt: Sie sollen automatisch gemeinsam sorgeberechtigt sein, wenn die Vaterschaft anerkannt ist und der Vater erklärt hat, die elterliche Sorge mit übernehmen zu wollen. Wenn die gemeinsame Sorge im Einzelfall nicht dem Kindeswohl entspreche, kann die Mutter widersprechen.“ Das Familiengericht müsse dann ihre Einwände gegen die gemeinsame Sorge überprüfen und im Sinne des Kindeswohls entscheiden.
____________
(I) Artikel 6 GG bezeichnet die Pflege und Erziehung der Kinder als natürliches Recht der Eltern. Trotz dieser klaren Vorgaben ist aus der Frage des Sorgerechts für nichteheliche Kinder eine gesetzgeberische Odyssee geworden. Seit 1970 musste das Bundesverfassungsgericht dreimal eingreifen, weil der Gesetzgeber die Väter nichtehelicher Kinder nicht hinreichend beachtete.