Staatsregierung zu Giesen-Beanstandung des "Büros Ingrid Biedenkopf" - Datenschutz ist gewährleistet

04.09.2001, 16:43 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Eine seit Freitag, 31. August, bei der Sächsischen Staatskanzlei vorliegende "
Beanstandung der Datenverarbeitung im 'Büro Ingrid Biedenkopf' gemäß § 26 Sächsisches Datenschutzgesetz" hat die Staatskanzlei zusammen mit einer eigenen
Stellungnahme heute im Internet veröffentlicht (beides aus datenschutzrechtlichen Gründen gekürzt).
Die Beanstandung des Datenschutzbeauftragten befasst sich in ihrem wesentlichen Teil mit einem Gegenstand, dessen Prüfung allenfalls am Rande in den Aufgabenbereich des Datenschutzbeauftragten fällt: Die Frage nämlich, ob eine besondere gesetzliche Grundlage für das "Büro Ingrid Biedenkopf" erforderlich sei. Am 27. 8. hat sich in einer Anhörung des Verfassungs- und Rechtsausschusses des Sächsischen Landtages mit dieser Frage befasst, in der mehr als deutlich wurde, dass es neben der Bereitstellung der Stellen durch das Haushaltsgesetz keiner eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf, schon gar nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen. Im übrigen erkennt der Datenschutzbeauftragte ja ausdrücklich an, dass das "Büro Ingrid Biedenkopf" eine "öffentliche Stelle" als Teil der Staatskanzlei ist.
"Allein der Umstand, dass von einer Organisationseinheit personenbezogene Daten verarbeitet werden (gemeint ist der Briefwechsel des Büros), mithin das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berührt ist, vermag noch nicht das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung begründen", heißt es in der Stellungnahme. Dies würde dazu führen, dass "für nahezu jede Regelung der Verwaltungsorganisation eine gesetzliche Grundlage erforderlich" wäre. Es ist ersichtlich, dass die Regierung nicht für jede kleine neue Stabsstelle, Abteilung oder sonstige Arbeitseinheit eigens ein Gesetz braucht.
Ebenso widerspricht die Staatskanzlei der Auffassung des Datenschutzbeauftragten, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Büro sei "in vielen Fällen rechtswidrig und unzulässig". Der Gesetzgeber habe "durch Haushaltgesetz" die Einrichtung des Büros gebilligt und dem Büro damit "die Aufgabe der Bearbeitung von Bürgeranliegen" zugewiesen. Im Übrigen seien einige aufgetretene Fehler bei der Datenübermittlung durch die Mitarbeiter inzwischen längst abgestellt.
Die Vorwürfe, die in diesem Zusammenhang auch an das Sozial- und das Wissenschaftsministerium anhand von zwei Beispielen gerichtet wurden, wiesen die Häuser in gesonderten Stellungnahmen ebenfalls zurück.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hatte der Staatsregierung seine Beanstandung am 31.8.2001 übermittelt. Der Beanstandung vorausgegangen war eine angekündigte Kontrolle im "Büro Ingrid Biedenkopf" am 23. und 24. Juli 2001. Am 31. 8. hat die Staatsregierung Stellung genommen.


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