Bundesarbeitsgericht hebt Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf -- Regelungen des Sächsischen Kultusministeriums sind rechtens

05.11.1997, 12:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Das Bundesarbeitsgericht in Kassel hat heute in einer endgültigen Entscheidung dem Sächsischen Kultusministerium Recht gegeben und eine Klage der GEW abgewiesen. Im Rechtsstreit um die Festlegung des Regelstundenmaßes für Sachsens Lehrer hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 15.11. 1995 auf und erklärte die erst-instanzliche Entscheidung des Dresdner Arbeitsgerichts* für gültig.

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine Anlage mit einer modellhaften Lehrerbe-darfsrechnung, die der 92er Teilzeitverein-barung für Grundschullehrer beigefügt war, verbindlichen Charakter hat oder nicht. Das Ministerium hatte stets darauf verwiesen, daß Angaben zur Lehrerarbeitzeit in dieser Modell-rechnung nicht gleichzeitig ein verbindliches Regelstundenmaß für die Lehrer der einzelnen Schularten festschreibt. Dies wurde, so das Ministerium, in Verwaltungsvorschriften 1992 bzw. 1993 getan.

Die GEW hatte argumentiert, daß die Modellzahlen als vertraglich vereinbart gelten und die Differenz zur 93er Verwaltungs-vorschrift als Überstunden vom Freistaat Sachsen nachgezahlt werden müßten. Gleichzeitig hätte die künftige Unterrichtsverpflichtung auf

die niedrigeren Modellzahlen von 1992 abgesenkt werden müssen.

Kultusminister Dr. Matthias Rößler ist über die BAG-Entscheidung erleichtert. "Mit dem Richterspruch aus Kassel kann das Schuljahr in Sachsen in Ruhe und wie geplant fortgesetzt werden. Die Entscheidung des Chemnitzer Landes-arbeitsgerichts hätte für Sachsens Schulen erhebliche Einschnitte zu Folge gehabt. Wäre die Klage erfolgreich gewesen, hätten Klassen zusammengelegt und Stundentafeln gekürzt werden müssen. Außerdem wäre der Unterrichtsausfall, den wir in den vergangenen Jahren immerhin fast halbieren konnten, wieder hochgeschnellt", sagte Dr. Rößler.

Die gültige Unterrichtsverpflichtung pro Woche beträgt für:

Grundschullehrer : 28 Std. (b. Vollzeit)
Mittelschullehrer: 27 Std.
Fördersch.lehrer : 25 Std.
Gymnasiallehrer : 25 - 27 Std. (je nach Sek I oder Sek II)
L. berufsb. Sch. : 26 - 28 Std.

Jeweils abzüglich Abminderungsstunden und Anrechnungsstunden für bestimmte Tätigkeiten bzw. nach bestimmten Kriterien.
–-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

  • Das Arbeitsgericht Dresden war der GEW-Argumentation nicht gefolgt und hatte die Klage gegen den Freistaat Sachsen damals abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Chemnitz, das im Eilverfahren noch dem Kultusministerium Recht gegeben hatte, änderte im Hauptsache-verfahren seine Meinung und gab der GEW Recht.

Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Kultus

Pressesprecher Tilo Schumann
Telefon: +49 351 564 65100
Telefax: +49 351 564 65019
E-Mail: presse@smk.sachsen.de
zurück zum Seitenanfang