Die "Aktion 55" beginnt
06.05.1993, 00:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Das sächsische Kabinett hat inzwischen nach Anhörung der betroffenen Verbände und
Körperschaften die Verwaltungsvorschrift "Aktion 55" verabschiedet. Mit ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt ist nun das Projekt in Kraft getreten.
Mit der "Aktion 55" sollen Menschen im Alter zwischen 55 und 60 Jahren, die ehren
amtlich für einen Verein, eine Kirchengemeinde oder eine kleine Kommune tätig wer
den und nicht (mehr) im Arbeitsprozeß stehen, eine pauschale Aufwandsentschädi
gung von 200 DM im Monat bekommen. Es soll sich dabei um eine Tätigkeit mit
Menschen wie Pflege, Anleitung, Ausbildung, Betreuung handeln. So sollen
Erfahrungen und Wissen der Älteren genutzt und auf die Jüngeren übertragen
werden. Ältere sollen wissen, daß sie gebraucht werden. Diese Stärkung der
gemeinnützigen Vereine hilft, gesellschaftliche Verantwortung der Bürger "vor Ort"
zu fördern, Zentralismus und Abhängigkeit von staatlicher Organisation in vielen Be
reichen zu vermindern.
Für die Aktion 55 stehen für den verbleibenden Teil des Jahres 1993 34,7 Millionen
DM bereit. Über die Höhe in den Folgejahren wird nach den Erfahrungen mit dem
ganz neuartigen Instrument der "Aktion 55" entschieden werden.
Die Staatskanzlei hat zur Begleitung der Aktion eine Informations-Broschüre erarbei
tet, in der die Einzelheiten des Vorhabens dargestellt und begründet werden. Dazu
zählen insbesondere die Bedingungen für die Vergabe der Mittel, der Personenkreis,
die Träger, die Art der zu fördernden Projekte und Aufgabenbereiche. Auch der Weg,
wie die Gelder beantragt werden können, einschließlich der Formularmuster wird be
schrieben. Die Broschüre kann in der Sächsischen Staatskanzlei, Referat Öffentlich
keitsarbeit, Archivstraße 1, O-8060 Dresden, angefordert werden. Außerdem soll sie
in den nächsten Tagen bei den Landratsämtern, Regierungspräsidien sowie Gemeinde
verwaltungen vorliegen.
Die Anhörung hat zu einigen Änderungsvorschlägen zum ursprünglichen Entwurf der
"Aktion 55" geführt: Träger der geförderten Tätigkeit können jetzt auch Kirchgemein
den sein. Gemeinden (Kommunen) sollen nur zugelassen werden, wenn sie weniger als
2000 Einwohner haben. Der Antragstermin wird jeweils auf den 30. Juni festgesetzt.
Die Befristung der Aktion auf fünf Jahre entfällt.