Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer
13.08.2003, 12:05 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Zur Urlaubszeit weist das Sächsische Staatsministerium für Soziales darauf hin, dass schwerbehinderten Menschen ein Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche zusteht. Dies sind in der Regel fünf Arbeitstage. Umfasst die Arbeitswoche eines schwerbehinderten Menschen z.B. vier Tage, so stehen ihm dementsprechend vier Tage Sonderurlaub zu.
Der Zusatzurlaub richtet sich nach denselben gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen wie der Erholungsurlaub. Der Anspruch entsteht in dem Augenblick, in dem eine Behinderung eintritt, die mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 zu bewerten ist. Der Anspruch auf den vollen Zusatzurlaub ist aber nicht davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt die Schwerbehinderteneigenschaft behördlich festgestellt worden ist. Besteht ein Anspruch auf einen vollen Erholungsurlaub, so muss grundsätzlich auch der gesamte Zusatzurlaub gewährt werden. Ein anteiliger Zusatzurlaub kommt nur in Betracht, wenn auch der Erholungsurlaub nur anteilig gewährt wird.
Als Beispiel nannte das Ministerium folgenden Fall: Ein ganzjährig beschäftigter Arbeitnehmer erhält im Oktober seinen Schwerbehindertenausweis, in dem festgestellt wird, dass er seit August schwerbehindert ist. Hier steht dem Arbeitgeber der volle Zusatzurlaub zu, und nicht nur anteilig seit August. Ein anteiliger Urlaubsanspruch käme nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer, z.B. in der zweiten Jahreshälfte eingestellt worden wäre. Dann würde ihm auch der normale Erholungsurlaub nur anteilig zustehen.