Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2008 zum Auswahlverfahren im Rettungsdienst

23.12.2008, 11:49 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Innenministerium begrüßt die Grundsatzentscheidung die auch bundesweite Signalwirkung hat

Mit Beschluss vom 01.12.2008 hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die in Sachsen vorgesehenen Auswahlverfahren im Rettungsdienst künftig als Vergabeverfahren und nicht als Verwaltungsverfahren durchzuführen sind.

Das Innenministerium begrüßt, dass der BGH in erfreulich kurzer Zeit die erwartete Grundsatzentscheidung gefällt hat, denn die strittige Rechtsfrage hat dazu geführt, dass fast alle 2008 begonnenen Auswahlverfahren nicht durchgeführt werden konnten. Diese Entscheidung hat auch eine bundesweite Signalwirkung.

Die Träger des Rettungsdienstes – Landkreise, Kreisfreie Städte und Rettungszwecke – müssen nach Einschätzung des Innenministeriums aber nicht von vorne anfangen. Die bisher erarbeiteten Unterlagen zum Auswahlverfahren werden in weiten Teilen auch unter vergaberechtlicher Beurteilung Bestand haben. Inwieweit eine Änderung der Regelungen zum Auswahlverfahren erforderlich ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Denn offen ist noch die Frage, ob eine europaweite Ausschreibung erforderlich ist. Hierüber muss das OLG Dresden entscheiden. Ferner bleibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungsbeschwerde zweier privater, gewerblicher Leistungserbringer im Rettungsdienst abzuwarten.

Hintergrund:

Die Entscheidung des BGH bestätigt damit einen Beschluss der 1. Vergabekammer Leipzig vom 26.03.2008. Gegen diesen Beschluss hatten die betroffenen Rettungszweckverbände sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Dresden eingelegt. Denn nach der bisher herrschenden Meinung, die zuletzt auch vom OLG Düsseldorf vertreten wurde, unterfielen die rettungsdienstlichen Leistungen wegen ihres hoheitlichen Charakters gerade nicht dem Vergaberecht. Mit Beschluss vom 04.07.2008 hatte das Oberlandesgericht Dresden die sofortige Beschwerde dem BGH vorgelegt. Das OLG hatte ausgeführt, dass es die Ausführungen der Vergabekammer mittragen wolle, seine Entscheidung jedoch wegen der abweichenden Entscheidung des OLG Düsseldorf dem BGH vorlegen werde.


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