Ab 31.07.2026 besteht kein Anspruch mehr auf Versorgung mit Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung

17.09.2026, 14:35 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Das Sozialgericht Leipzig hat mit einem Eilbeschluss vom 16.09.2026 zu dem Aktenzeichen S 3 KR 316/26 ER entschieden, dass nach dem 31.07.2026 kein Anspruch mehr auf Versorgung mit Cannabisblüten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, mit der die Cannabisblüten aus § 31 Abs. 6 SGB V gestrichen worden sind. Zukünftig ist daher nur noch Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität oder Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon verordnungsfähig.

Im entschiedenen Fall erhielt ein gesetzlich krankenversicherter Patient seit 2018 Cannabisblüten von seiner Krankenversicherung zur Behandlung seiner chronischen Schmerzerkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er hatte hierfür eine Genehmigung nach § 31 Abs. 6 SGB V in der alten Fassung erhalten, wonach es in bestimmten Ausnahmefällen möglich war, auch Cannabisblüten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu verordnen, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stand und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestand. Nachdem die Gesetzesänderung am 31.7.2026 in Kraft getreten war, hob die Krankenkasse die ursprüngliche Genehmigung auf und teilte dem Versicherten mit, dass er seinen Arzt wegen einer Medikamentenumstellung konsultieren müsse.

Hiergegen wandte sich der Versicherte mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Fortführung der bisherigen Blütentherapie erreichen wollte, da seiner Auffassung nach die Gesetzesänderung bereits begonnene Therapien nicht umfassen könne, da die Aufhebung der bisherigen Bewilligung rechtswidrig sei und da er durch die Streichung der Blütentherapie in eine ausweglose Situation geraten könne, weil es ihm wegen einer Allergie nicht möglich sei, auf andere Präparate umzustellen.

Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt. Der Gesetzgeber habe die bisherige Fassung des § 31 Abs. 6 SGB V verändern dürfen und insbesondere auf Fehlentwicklungen in der Therapie mit Cannabisblüten und Cannabisprodukten reagieren dürfen. Auch das gesetzgeberische Ziel der Kosteneinsparung in der gesetzlichen Krankenversicherung sei zulässig.

Im konkreten Einzelfall könnten aus der früheren Genehmigung keinerlei Rechtswirkungen mehr abgeleitet werden, weil diese ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass eine Rechtsänderung zu einer neuen Prüfung führen werde. Die neue Gesetzesfassung erlaube keine Verordnung von Cannabisblüten mehr und es liege auch kein Ausnahmetatbestand einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung vor, die ganz ausnahmsweise auch außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegende Leistungen rechtfertigen könnte. Mit den vorliegenden medizinischen Attesten habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er durch die Umstellung seiner Medikation in eine Lebensgefahr oder eine vergleichbare Situation geraten könne. Es könne eine Umstellung auf ein oral einzunehmendes Cannabisextrakt erfolgen.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht zu.


Kontakt

Sozialgericht Leipzig

Pressesprecherin Katharina Paproth
Telefon: +49 341 595 7417
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