Bürgerbegehren gegen DVB-Kürzungen unzulässig
27.08.2026, 11:04 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Landesdirektion Sachsen bestätigt Entscheidung des Dresdner Stadtrates zur Ablehnung eines Bürgerentscheides
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) lässt einen Bürgerentscheid gegen die Angebotskürzungen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB) in Dresden nicht zu. Nach Auffassung der LDS erfüllt der im vorgeschalteten Bürgerbegehren gemachte Kostendeckungsvorschlag die gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Entscheidung ist Kern eines Widerspruchsbescheides vom 27. August 2026, der sich an die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens »Dresdner Nahverkehr erhalten: Kürzungen gemeinsam verhindern!« richtet.
Hintergrund:
Das Bürgerbegehren richtete sich gegen eine Entscheidung des Dresdner Stadtrates vom 31. Januar 2025, dass aufgrund von Preissteigerungen und ausbleibender Zuschüsse das Angebot der DVB reduziert wird. Die Initiatoren forderten, die Einschränkungen zurückzunehmen. Das Bürgerbegehren erreichte das, für die Durchführung eines anschließenden Bürgerentscheides notwendige, Quorum von fünf Prozent der wahlberechtigten Dresdner Bürger.
In seiner Sitzung am 11. Dezember 2025 entschied der Stadtrat, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Begründet wurde dies mit einem unzureichenden Kostendeckungsvorschlag.
Gegen diese Entscheidung legten die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Widerspruch ein. Sie trugen vor, dass sie sich bloß auf die städtischen Schätzungen für die Kosten berufen hätten.
Ein dem Bürgerbegehren folgender Bürgerentscheid steht einem Stadtratsbeschluss gleich und entfaltet eine dreijährige Bindungswirkung. Deshalb ist es erforderlich, dass die Bürger über die Tragweite ihrer Entscheidung ausreichend informiert sind. Ein Bürgerbegehren muss daher einen ausgewogenen Kostendeckungsvorschlag – bestehend aus einer Kostenschätzung und einem Finanzierungsvorschlag – enthalten.
Für die Kostenschätzung berufen sich die Initiatoren auf Zahlen der Landeshauptstadt Dresden. Die städtischen Kostenschätzungen lagen jedoch bis zu vier Millionen Euro über den von den Initiatoren des Bürgerbegehrens angegebenen Kosten.
Für die Finanzierung enthält das Bürgerbegehren drei Vorschläge: Neben der Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes, schlägt es vor, die Kosten durch Zuschüsse von Bund und Land oder durch eine Querfinanzierung anderer städtischer Betriebe zu decken. Beides war jedoch bereits zum Zeitpunkt des Bürgerbegehrens aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Insofern verbleibt als einzige Möglichkeit die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes. Die Entscheidung darüber steht jedoch allein dem Stadtrat zu.
Die Entscheidung des Dresdner Stadtrats vom 11. Dezember 2025, das Bürgerbegehren »Dresdner Nahverkehr erhalten: Kürzungen gemeinsam verhindern!« mangels unzureichendem Finanzierungsvorschlages als unzulässig einzustufen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.