Verdacht der Körperverletzung im Amt und des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch einen Polizeibeamten zum Nachteil einer Demonstrationsteilnehmerin am 11.01.2025 in Riesa

21.08.2026, 14:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Staatsanwaltschaft Dresden stellt Ermittlungen ein

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat das gegen einen 36-jährigen Polizeibeamten geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt und des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingestellt.

Dem Beamten war vorgeworfen worden, am 11.01.2025 im Zusammenhang mit einem Demonstrationsgeschehen am Rande des Bundesparteitages der Alternative für Deutschland (AfD) in Riesa seinen Diensthund ungerechtfertigt gegen eine Demonstrantin eingesetzt zu haben. Der Beamte soll den Diensthund angehoben und gegen die Demonstrantin gedrückt haben, um diese wieder auf die andere Fahrbahn zu drängen.

Zur fachlichen Bewertung des Diensthundeeinsatzes hat die Staatsanwaltschaft Dresden ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Das Verfahren war einzustellen, da das Verhalten des Beamten im vorliegenden Fall als unmittelbarer Zwang gerechtfertigt war. Im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen war zunächst festzustellen, dass die Demonstrationsteilnehmerin wiederholt rechtmäßige polizeiliche Anweisungen bewusst missachtet hat. Mit dem Einsatz des Diensthundes sollte ein Durchbruch der polizeilichen Sicherungslinie an der Mittelleitplanke verhindert werden. Gleichzeitig bestand die Gefahr, dass das provozierende Verhalten der Demonstrationsteilnehmerin als Vorbild für weitere Versammlungsteilnehmer dienen konnte und die Abschreckungswirkung der Diensthundekette nicht mehr gegeben gewesen wäre. Sinnvolle Handlungsalternativen standen dem Beamten in der konkreten Situation zur Durchsetzung des legitimen polizeilichen Zwecks nicht zur Verfügung.

Der Einsatz des Diensthundes stellt auch keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Denn der Beamte handelte nicht aus Rohheit, sondern zur Durchsetzung einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme. Zudem hatte der Beamte den Diensthund auch am Geschirr gegriffen, sodass sich der Druck des Anhebens auf einen größeren Teil des Tierkörpers verteilt hatte. Das Führen des Diensthundes in dieser Art und Weise ist etablierte Praxis, insbesondere in Situationen, in denen die Handlungsunsicherheit des Diensthundes kompensiert werden muss. Dies führt zwar automatisch zu einer Belastungssituation für den Diensthund, die jedoch im vorliegenden Fall hinter den legitimen polizeilichen Interessen an der Gefahrenabwehr zurücktritt, zumal Diensthunde unter anderem für derartige Situationen gezielt ausgebildet werden.


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Staatsanwaltschaft Dresden

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