Qualifizierungszeit in Sachsen: Gesetz steht, Umsetzungsverordnungen in Arbeit

12.08.2026, 14:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Ab dem 1. Januar 2027 haben Beschäftigte auch in Sachsen einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Qualifizierungszeit. Das »Gesetz über den Anspruch auf Qualifizierungszeit im Freistaat Sachsen« (SächsQZG) wurde am 4. Februar 2026 vom Sächsischen Landtag verabschiedet. Die für die Umsetzung erforderlichen Rechtsverordnungen werden derzeit im SMWA erarbeitet.

Wirtschaftsminister Dirk Panter: »Wir wollen damit lebenslanges Lernen stärken und insbesondere die Qualifizierung im Ehrenamt unterstützen – etwa bei Hilfsorganisationen, der Freiwilligen Feuerwehr, dem Technischen Hilfswerk oder für Trainer in Sportvereinen.« Das Gesetz sorge für eine faire und ausgewogene Umsetzung, begrenze den bürokratischen Aufwand und werde kleine Betriebe finanziell unterstützen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Qualifizierungszeit finden sich auf den Internetseiten des SMWA und werden fortlaufend aktualisiert. Aktuell stehen folgende Rahmenbedingungen bereits fest:

Anspruchsberechtigte Personen
Einen Rechtsanspruch haben Beschäftigte im Freistaat Sachsen, deren Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber länger als sechs Monate besteht. Dazu zählen:

• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
• zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte (inkl. dual Studierende),
• arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Heimarbeit),
• Beamtinnen und Beamte,
• Richterinnen, Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
• Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungsachsen

Umfang und Übertragbarkeit
Der Anspruch beträgt drei Arbeitstage pro Kalenderjahr. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von weniger als fünf Tagen verringert sich der Anspruch anteilig. Wird die Freistellung aus betrieblichen Gründen versagt, kann der Anspruch einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Im Übrigen kann die oder der Beschäftigte den verbleibenden Anspruch auf Qualifizierungszeit nur auf das folgende Kalenderjahr übertragen.

Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen – Details bis 1. November 2026
Qualifizierungszeit kann nur für vom SMWA anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen beansprucht werden. Die Details bspw. zum Verfahren und zu Fristen sollen bis zum 1. November 2026 in einer Rechtsverordnung geregelt werden, die sich derzeit in Abstimmung befindet.

Verfahren und Fristen für Beschäftigte
Beschäftigte müssen die Inanspruchnahme der Qualifizierungszeit gegenüber ihrem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch zwölf Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung, anmelden. Ein Nachweis über die absolvierte Weiterbildung ist spätestens zwölf Wochen nach der Maßnahme vorzulegen.
Der Arbeitgeber kann die Freistellung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, etwa wenn bereits ein Viertel der Belegschaft im laufenden Kalenderjahr Qualifizierungszeit nutzt.

Unterstützung kleiner Betriebe
Um kleine Unternehmen zu entlasten, erhalten Betriebe mit 20 oder weniger Beschäftigten eine pauschale Erstattung in Höhe von 115 Euro pro freigestellten Arbeitstag. Die Kosten für die Weiterbildungsveranstaltung selbst tragen die Teilnehmenden.

Nächste Schritte und Zeitplan

  • Das SächsQZG tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
  • Die Rechtsverordnung zur Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen (§ 6 Abs. 5 SächsQZG) soll bis zum 1. November 2026 erlassen werden.
  • Die Rechtsverordnung zum Erstattungsverfahren (§ 7 Abs. 5 SächsQZG) wird bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2027 erlassen.
  • Anträge auf Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen können erst ab Inkrafttreten des Gesetzes ab 1. Januar 2027 gestellt werden.

Hintergrund: Volksantrag und demokratischer Prozess

Ausgangspunkt des Gesetzes war ein Volksantrag, der von einer breiten zivilgesellschaftlichen Allianz getragen und von über 55.000 Menschen in ganz Sachsen unterstützt wurde. Dafür wurden von September 2023 bis Juni 2024 Unterschriften gesammelt, die am 21. August 2024 an den Landtagspräsidenten übergeben wurden. Die Verabschiedung des Gesetzes wird als Ausdruck der Lebendigkeit der sächsischen Demokratie gewertet. Mit der Qualifizierungszeit folgt Sachsen allen anderen Bundesländern (bis auf Bayern), in denen es bereits einen gesetzlich geregelten Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Weiterbildung gibt.


Weiterführende Links

Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Pressesprecher Jens Jungmann
Telefon: +49 351 564 80600
Telefax: +49 351 564 80680
E-Mail: presse@smwa.sachsen.de
zurück zum Seitenanfang