NSU-Unterstützerin verurteilt

17.07.2026, 14:07 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat heute die Angeklagte Susann E. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die von der Bundesanwaltschaft erhobenen Tatvorwürfe hätten sich in vollem Umfang bestätigt.

Die Angeklagte hat zur Überzeugung des Gerichts die Mitglieder des sog. »Nationalsozialistischen Untergrunds« (NSU) dadurch unterstützt, dass sie dem NSU-Mitglied Beate Zschäpe ihre Krankenversicherungskarte zur Verfügung stellte, damit diese unerkannt Arzttermine wahrnehmen konnte, ihre BahnCard (auch als Ausweisersatz) überließ und die Mitglieder des NSU zur Abholung eines Wohnmobils fuhr, das zum letzten Bankraub im November 2011 genutzt wurde.

Der Senat hat zunächst festgestellt, dass es sich bei dem NSU um eine terroristische Vereinigung handelte, die die größte rassistische Mord- und Anschlagsserie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschlands begangen hat. Davon, dass die Angeklagte diese Vereinigung unterstützt hat, hat sich der Senat im Ergebnis der Hauptverhandlung überzeugt. Erforderlich ist hierfür nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein bedingter Vorsatz, d.h. die Angeklagte muss die Taten des NSU für möglich gehalten haben. Dass dies der Fall war, hat der Senat aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Indizien geschlossen, wobei u.a. das enge Verhältnis der Mitglieder des NSU insbesondere zum Ehemann der Angeklagten, später aber auch zur Angeklagten selbst, die besonders enge Freundschaft der Angeklagten zu Beate Zschäpe und das Verhalten des Ehepaares E. nach Bekanntwerden der Taten des NSU eine Rolle spielten.

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde neben dem Umstand, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, auch die sehr lange Dauer des Verfahrens, in dem der Generalbundesanwalt erst 2024 Anklage erhoben hatte, von 15 Jahren in die Erwägungen einbezogen.

Az.: 5 St 3/25


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