Sicherheit für Mensch und Tier: klare Regeln für verantwortungsvolle Hundehaltung

16.07.2026, 08:56 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Landesdirektion Sachsen informiert über Aufgaben, Verfahren und aktuelle Entwicklungen im Umgang mit gefährlichen Hunden

Der aktuelle tragische Beißvorfall in Sachsen-Anhalt, bei dem ein 4-jähriges Mädchen ums Leben kam, rückt aggressives Hundeverhalten erneut in den Fokus. In Sachsen wurden allein im Jahr 2025 in den Landkreisen und kreisfreien Städten 613 Beißvorfälle mit Hunden gemeldet. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 wurden in Sachsen 49 Hunde mit vermuteter Gefährlichkeit sowie 133 Hunde mit im Einzelfall festgestellter Gefährlichkeit gehalten. Zum Vergleich: Ende 2023 waren in Sachsen 72 Hunde mit vermuteter Gefährlichkeit gemeldet, 2022 waren es 91.

LDS-Präsident Béla Bélafi betont: »Die große Mehrheit der Hundehalterinnen und Hundehalter in Sachsen handelt verantwortungsbewusst. Unser gesetzlicher Auftrag richtet sich nicht gegen bestimmte Hunderassen oder Personen, sondern dient dem Schutz aller Menschen im Freistaat. Entscheidend sind ein achtsamer Umgang, verlässliche Erziehung und die Bereitschaft, geltende Regeln einzuhalten. Wer das beherzigt, leistet einen wichtigen Beitrag zu einem sicheren und respektvollen Miteinander im öffentlichen Raum.«

Statistik: Beißvorfälle in Sachsen

Beißvorfälle gesamt
2013: 403
2014: 482
2015: 461
2016: 485
2017: 448
2018: 520
2019: 519
2020: 694
2021: 563
2022: 622
2023: 424
2024: 737
2025: 613

davon:

Beißvorfälle mit vermutet gefährlichen Hunden
2013: 1
2014: 7
2015: 1
2016: 18
2017: 12
2018: 19
2019: 11
2020: 19
2021: 11
2022: 23
2023: 11
2024: 24
2025: 6

Klare gesetzliche Vorgaben sorgen für mehr Sicherheit

Wenn Hunde durch aggressives Verhalten auffallen oder besondere Auflagen notwendig werden, greifen in Sachsen klare gesetzliche Regelungen. Grundlage dafür ist das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), das seit 2000 in Kraft ist. Die Landesdirektion Sachsen arbeitet eng mit den Kommunen zusammen, um das Gesetz praktisch umzusetzen.

Unterscheidung nach Gefährlichkeit

Das Gesetz unterscheidet zwischen Hunden, bei denen die Gefährlichkeit aufgrund der Rasse vermutet wird, und Hunden, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde – etwa nach einem Angriff auf Menschen oder Tiere. Für bestimmte Rassen wie American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen gilt die gesetzliche Vermutung der Gefährlichkeit. Diese Vermutung kann durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen widerlegt werden.

Voraussetzungen für die Haltung gefährlicher Hunde

Wer einen als gefährlich eingestuften Hund halten möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis. Zuständig sind die Ordnungsämter der Kreisfreien Städte und Landkreise. Voraussetzung für die Erteilung sind unter anderem ein Mindestalter von 18 Jahren, persönliche Zuverlässigkeit, der Nachweis der erforderlichen Sachkunde, eine besondere Haftpflichtversicherung sowie eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes. Für gefährliche Hunde gilt grundsätzlich eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Auch steuerlich können Unterschiede bestehen: So erhebt beispielsweise die Stadt Chemnitz für gefährliche Hunde eine Hundesteuer von derzeit 750 Euro jährlich, während für nicht gefährliche Hunde 100 Euro fällig werden.

Fachaufsicht und Beratung durch die Landesdirektion Sachsen

Die Landesdirektion Sachsen nimmt in diesem Bereich die Fachaufsicht wahr. Sie berät und unterstützt die Kreisfreien Städte und Landkreise bei der Anwendung des GefHundG und entscheidet über Widersprüche gegen entsprechende behördliche Bescheide. Darüber hinaus ist sie zuständige Widerspruchsbehörde für bestimmte ordnungsrechtliche Maßnahmen, die die Kreisfreien Städte auf Grundlage des Polizeibehördengesetzes erlassen. Das betrifft etwa die Anordnung eines vorübergehenden Leinen- und Maulkorbzwangs oder einer ausbruchsicheren Unterbringung nach einem Angriff durch den Hund.


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