Zuständigkeiten der Justizvollzugsanstalt Chemnitz

16.07.2026, 09:21 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Unterbringung der Strafgefangenen Marla Svenja Liebich

Chemnitz (16. Juli 2026) – Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz (JVA Chemnitz) hat am 15. Juli 2026 die Person Marla Svenja LIEBICH in den Strafvollzug aufgenommen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichtes Halle vom 13. Juli 2023 hat die Person eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Volksverhetzung, Billigung eines Angriffskriegs, Verstoßes gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG), übler Nachrede und Beleidigung zu verbüßen. Der Aufnahme lag ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Vollstreckungsbehörde, Staatsanwaltschaft Halle, zugrunde. Die Zuständigkeit der JVA Chemnitz ergibt sich grundsätzlich aus § 106 Absatz 1 Sächsischen Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV Vollstreckungsplan) aufgrund des formalen Geschlechtseintrags der Person.

Nach Aufnahme in der JVA Chemnitz hat die Anstaltsleitung entschieden, dass eine Unterbringung der Person LIEBICH nach Abwägung aller maßgeblichen Aspekte des Einzelfalls in der JVA Chemnitz nicht erfolgen kann. Die Person LIEBICH wurde daher zuständigkeitshalber am 15. Juli 2026 in die Justizvollzugsanstalt Zeithain verlegt. Weitere Auskünfte zum angefragten Einzelfall können aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht erteilt werden.

Im Allgemeinen kann jedoch zu den Verfahrensgängen im Strafvollzug mitgeteilt werden, dass diese sich bei Strafgefangenen nach dem Sächsischen Strafvollzugsgesetz und den Regelungen einer Verwaltungsvorschrift richten. Demnach prüft die Anstalt im Rahmen der Aufnahme zunächst unter anderem, ob sie nach dem Vollstreckungsplan zuständig ist. Weitere wesentliche Bestandteile des Aufnahmeverfahrens sind gemäß § 6 SächsStVollzG das Zugangsgespräch und die medizinische Untersuchung. Darüber hinaus wird die sachgerechte Unterbringung in Bezug auf das Geschlecht der Gefangenen geprüft. Diese wiederum richtet sich bei Gefangenen im sächsischen Justizvollzug nach § 10 Absatz 1 SächsStVollzG, wonach Gefangenen unterschiedlichen Geschlechts grundsätzlich voneinander getrennt untergebracht werden.

Anlässlich mehrerer Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts zu den Rechten transgeschlechtlicher Personen wurde 2024 eine Regelung zum Umgang mit Gefangenen unterschiedlichen Geschlechts in die sächsischen Vollzugsgesetze aufgenommen. Danach kann vom o.g. Trennungsgrundsatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der betreffenden Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der anderen Gefangenen, abgewichen werden (§ 10 Absatz 2 SächsStVollzG). Der Schutz Gefangener vor Übergriffen durch andere Gefangene ist unabhängig vom Geschlecht der verurteilten Person ein gewichtiger Faktor bei der Entscheidung über die Unterbringung.

Es wird nach Abwägung aller im Einzelfall maßgeblichen Aspekte entschieden, ob bei transgeschlechtlichen Personen eine Unterbringung im Frauen- oder Männervollzug und somit möglicherweise eine Verlegung von betreffenden Gefangenen angezeigt ist. Die Entscheidung liegt bei der Anstaltsleitung (§ 99 Absatz 2 SächsStVollzG).

Die JVA Chemnitz ist grundsätzlich sachlich zuständig für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, der Untersuchungshaft, der Jugendstrafe sowie des Jugendarrests an weiblichen Gefangenen des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen. Mit Stichtag zum 15.07.2026 (0.00 Uhr) waren in der JVA Chemnitz insgesamt 213 Gefangene untergebracht. Hierunter befanden sich auch 6 männliche Gefangene, die ausschließlich im Bereich des offenen Vollzugs untergebracht sind.

Weitere Informationen zur Justizvollzugsanstalt Chemnitz finden Sie auf der Homepage unter https://www.justiz.sachsen.de/jvac/.


Kontakt

Justizvollzugsanstalt Chemnitz

Pressesprecher Jürgen Frank
Telefon: +49 371 5259 201
Telefax: +49 371 5295 280
E-Mail: Juergen.Frank@jvac.justiz.sachsen.de

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