Sekundärmigrationszentrum in Sachsen gestartet

08.07.2026, 10:15 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die Landesdirektion Sachsen betreibt seit dem 1. Juli 2026 ein Sekundärmigrationszentrum am Standort des bisherigen Landesausreisezentrums. Der Freistaat bringt dort zukünftig Personen unter, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückzuführen sind, weil für deren Asylverfahren Deutschland nicht zuständig ist.

Staatsminister des Innern Armin Schuster: »Der erste Schritt der Migrationswende ist durch die Grenzkontrollen und eine drastische Eindämmung der irregulären Migration erfolgreich gelungen. Mit dem zweiten Schritt werden wir die Rückführung ausreisepflichtiger, abgelehnter Asylbewerber noch einmal deutlich intensiver vornehmen. Die europäische Asylreform GEAS ist hierfür ein beachtlicher Durchbruch, der wichtige Instrumente wie beispielsweise Sekundärmigrationszentren für die konsequente Durchsetzung der Ausreisepflicht bietet. Wir haben in Sachsen das Sekundärmigrationszentrum sofort in Funktion gebracht, damit mit den neuen Regeln so schnell wie möglich spürbare Wirkung und Entlastung erreicht werden kann.«

Präsident der Landesdirektion Sachsen Béla Bélafi: »Das Sekundärmigrationszentrum baut auf den Erfahrungen des bisherigen Landesausreisezentrums auf und erweitert die Möglichkeiten. Es bietet Platz für mehr Personen, kann neben alleinstehenden Männern auch Familien aufnehmen. Es eröffnet erstmals auch die Möglichkeit, die freiwillige Ausreise gezielt zu fördern - nicht nur ins Herkunftsland, sondern nun auch in den EU-Mitgliedsstaat, der für das Asylverfahren zuständig ist.«

Die Einrichtung verfügt über eine Kapazität von bis zu 400 Plätzen. Den untergebrachten Personen stehen neben Wohnräumen auch Gemeinschaftsräume zum Beispiel für Sprachkurse und Schulunterricht zur Verfügung. Am Standort gibt es zudem eine Kinderbetreuung, Räume zur Wäschereinigung sowie Bereiche für Spiel und Sport.

Die Unterbringung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen des Asylgesetzes. Die Bewegungsfreiheit der Bewohner kann durch Verwaltungsmaßnahmen eingeschränkt werden. Eine Freiheitsentziehung erfolgt nicht. Bei Verstößen gegen Auflagen kann eine Haftanordnung durch ein Gericht erfolgen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betreibt innerhalb der Einrichtung eine Beratungsstelle für die Rückkehr- und Ausreiseberatung. Mittels intensiver, wiederholter Gespräche schafft die Beratungsstelle die Voraussetzungen für eine freiwillige Ausreise der Untergebrachten.

Die Betroffenen werden mit dem Ziel im Sekundärmigrationszentrum untergebracht, sie schnellstmöglich in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung beträgt höchstens 24 Monate, bei Familien mit minderjährigen Kindern maximal 12 Monate, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Überstellungsentscheidung erlassen oder den Asylantrag als unzulässig abgelehnt hat.

Die bestehende Infrastruktur des Landesausreisezentrums wird weiter genutzt. Größere Umbaumaßnahmen sind nicht erforderlich.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Ansprechpartner Martin Strunden
Telefon: +49 351 564 30400
Telefax: +49 351 564 30409
E-Mail: presse@smi.sachsen.de
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