Landgericht Leipzig untersagt den Verlagen, die exklusive Belieferung eines sächsischen Presse-Grossisten im Zuge deren Kündigungen zur Umsetzung der Pläne der Projektgruppe FFF einzustellen

30.06.2026, 11:03 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die – u.a. für kartellrechtliche Streitigkeiten zuständige – 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig hat nach mündlicher Verhandlung vom 10.06.2026 mit Urteil vom 30.06.2029 den Anträgen einer in Ostsachsen ansässigen für den Alleinvertrieb in Teilen von Sachsen betrauten Presse-Grossistin (Verfügungsklägerin) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen insgesamt 13 bundesweit agierende Presse- und Verlagshäuser im Wesentlichen stattgegeben.

Das Gericht hat den Verlagen untersagt, die exklusive Belieferung der Verfügungsklägerin mit allen von ihnen herausgegebenen Presseprodukten (Zeitungen, Zeitschriften etc.) zur Abgabe an den stationären Einzelhandel (mit Ausnahme des Bahnhofs- und Flughafenbuchhandels) in ihrem Vertriebsgebiet zu den jeweils gültigen, in den Handelsspannen-Vereinbarungen festgelegten Konditionen zu verweigern oder einzustellen und auch in diesem Sinne auf ihre in den Vertrieb zwischengeschalteten Nationalvertriebe einzuwirken.

Die Kammer ist bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zum Ergebnis gekommen, dass die von den Verlagen gegenüber der Presse-Grossistin im Zuge der geplanten Neuordnung des Pressevertriebswesens ausgesprochenen Kündigungen zum 28.02.2027, mit denen die Exklusivbelieferung beendet werden soll, zwar einem allgemeinen zivilrechtlichen Prüfungsmaßstab standhält, indessen gleichwohl kartellrechtswidrig (und damit unwirksam) ist und deshalb einen entsprechenden Verfügungsanspruch auf Fortbelieferung der Verfügungsklägerin im Rahmen der bestehenden Verträge über den 28.02.2027 hinaus bejaht. Dabei sei die bisher erfolgte Prüfung der Pläne der »Fit for Future«-Gruppe durch das Bundeskartellamt nicht bindend, zumal dieses nur verlautbart habe, (vorerst) keine Maßnahmen gegen die Änderungspläne ergreifen zu wollen. Zugleich ist die Kammer – in Abweichung von Entscheidungen anderer Landgerichte – auch von einem bestehenden Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) für die ausgesprochene Leistungsverfügung ausgegangen, weil es nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen der Verfügungsklägerin nicht zuzumuten sei, dass im Falle der Vertragsbeendigung Anfang 2027 bei der Verfügungsklägerin irreversible (organisatorische, personelle und finanzielle) Zustände geschaffen werden, die spiegelbildlich die Marktposition der Systempartner und später der PGA örtlich derart stärken würde, dass unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen eine »Rückkehr« der Verfügungsklägerin an ihre aktuelle Marktposition als höchst unwahrscheinlich gilt.

Gegen das Urteil steht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Dresden zur Verfügung.

Aktenzeichen: EV 5 O 605/26

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