Sachsen macht den Weg frei für schnellere Straßensanierungen
24.06.2026, 16:33 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Infrastrukturministerin Kraushaar zur Änderung des Straßengesetzes: »Erhalt wird nicht länger wie Neubau behandelt.«
Der Sächsische Landtag hat heute (24. Juni 2026) das Gesetz zur Beschleunigung der Verfahren im Straßenrecht und im Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht beschlossen. Mit der Novelle des Sächsischen Straßengesetzes und des Sächsischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sollen Sanierungen, Ersatzneubauten von Brücken und Stützmauern sowie der Anbau von Radwegen an Staats- und Kreisstraßen künftig schneller geplant und mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln umgesetzt werden können.
Staatsministerin Regina Kraushaar sagte heute im Landtag: »Wer unsere vorhandenen Brücken, Straßen oder Stützmauern in Ordnung bringt, damit sie uns allen wieder zuverlässig zur Verfügung stehen, soll nicht durch Verfahren müssen wie bei einem Neubau. Mit dem überarbeiteten Straßengesetz sorgen wir für Tempo, wo der Freistaat Verfahren selbst vereinfachen kann. Das ist ganz praktisch umgesetzte Entbürokratisierung für den Erhalt unserer Infrastruktur und wird vor Ort schnell Wirkung zeigen. Damit beginnen notwendige Sanierungen früher und neue Radwege an Straßen können entstehen.«
Kern der Novelle ist eine klarere Unterscheidung zwischen Neubau und Erhalt. Ersatzneubauten von Brücken und Stützmauern im Bestand sollen künftig ohne Planfeststellungsverfahren möglich sein. Gleiches gilt für Sanierungen an Staats- und Kreisstraßen, wenn Trasse und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen erhalten bleiben. Auch der Anbau von Radwegen an Staats- und Kreisstraßen wird erleichtert.
Verkehrsministerin Kraushaar erklärte weiter: »Wir machen Verfahren schneller, ohne die Leitplanken des Rechtsstaats abzubauen. Wo neue Straßen entstehen, erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen oder zusätzlicher Verkehr entsteht, bleiben Umweltprüfung und Beteiligung selbstverständlich erhalten.«
Die Wirkung der Novelle zeigt sich vor allem bei alltäglichen Erhaltungsmaßnahmen: Wenn eine Brücke im Zuge einer Staats- oder Kreisstraße ersetzt, eine Stützmauer erneuert oder ein Radweg an eine bestehende Straße angebaut werden soll, liegen technische Lösungen häufig deutlich früher vor als das notwendige Baurecht. Künftig können solche Vorhaben schneller geplant werden, wenn sie im Bestand bleiben und keine erheblichen zusätzlichen Eingriffe auslösen. Das entlastet die zuständigen Behörden und hilft zugleich den Menschen vor Ort: Umleitungen können kürzer ausfallen, Sanierungen früher beginnen, und Verbindungen in guter Verkehrsqualität für Pendler, Rettungsdienste, Unternehmen sowie Schülerinnen und Schüler stehen schneller wieder zur Verfügung.
Das Gesetz setzt auch beim Radwegebau an. Beim straßenbegleitenden Radwegebau werden die Verfahren künftig zielgenauer ausgestaltet. Nicht jeder Radweg verursacht dieselben Eingriffe in Natur und Landschaft. Deshalb wird künftig häufiger eine Einzelfallprüfung genügen, wo bislang umfangreichere Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich waren. Für große, besonders eingriffsintensive Straßenbauvorhaben bleibt eine Umweltverträglichkeitsprüfung weiterhin zwingend vorgeschrieben.
Weitere Änderungen betreffen unter anderem den Ausbau von Telekommunikationslinien entlang von Staats- und Kreisstraßen, die Verlängerung der Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen, Regelungen beim Wechsel der Straßenbaulast sowie den Schutz kommunaler Straßenbeleuchtungsanlagen.
Das neu gefasste Straßengesetz schafft damit einen pragmatischen, rechtssicheren und verlässlichen Rahmen dafür, dass notwendige Sanierungen früher beginnen und Straßen, Brücken sowie Radwege schneller vor Ort wieder genutzt werden können. Zugleich gewinnt auch jede Behörde, die ein unnötiges Verfahren nicht führen muss, Zeit für die Verfahren, die wirklich komplex sind.
Das Gesetz zur Beschleunigung der Verfahren im Straßenrecht und im Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht tritt am ersten Tag des auf die Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt folgenden Kalendermonats der Verkündung in Kraft.
Auf einen Blick: Was ändert sich mit dem neuen Straßengesetz
Schnellere Sanierung im Bestand
Sanierungen an Staats- und Kreisstraßen sowie Ersatzneubauten von Brücken und Stützmauern sollen künftig einfacher umgesetzt werden können, wenn Trasse und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen erhalten bleiben. In diesen Fällen kann ein Planfeststellungsverfahren entfallen.
Mehr Tempo beim Radwegebau
Der nachträgliche Anbau von Radwegen an Staats- und Kreisstraßen wird erleichtert. Ziel ist, Radwege schneller planen und mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln bauen zu können, ohne jedes kleinere Vorhaben wie ein großes Ausbauprojekt behandeln zu müssen.
Prüfungen bleiben dort, wo sie nötig sind
Bei neuen Straßen, erheblichen Ausbauten oder Vorhaben mit relevanten Umweltauswirkungen bleiben die vorgesehenen Verfahren, Prüfungen und Beteiligungen bestehen. Die Novelle setzt dort an, wo es um Sanierung, Ersatz und den Erhalt vorhandener Infrastruktur geht.
Mehr Kapazität für komplexe Verfahren
Wenn einfache Vorhaben nicht mehr durch unnötig aufwändige Verfahren müssen, werden in den Behörden und bei den Antragstellern Kapazitäten frei. Davon profitieren auch größere Projekte, bei denen Planfeststellung und Umweltprüfungen weiter erforderlich sind.
Mehr Klarheit für Kommunen und Behörden
Das Gesetz unterscheidet künftig deutlicher zwischen Unterhaltung, unerheblicher baulicher Umgestaltung und Ausbau. Das schafft mehr Rechtssicherheit im Vollzug und hilft Landkreisen, Kommunen und Straßenbaubehörden bei der praktischen Anwendung.
Mehr Transparenz für Bürgerinnen und Bürger
Die Einsicht in Straßen- und Bestandsverzeichnisse wird erleichtert. Damit wird besser nachvollziehbar, welchen rechtlichen Status öffentliche Straßen haben.
Weitere praktische Erleichterungen
Das Gesetz enthält zudem Regelungen zur Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen, zum Ausbau von Telekommunikationslinien entlang von Staats- und Kreisstraßen, zum Wechsel der Straßenbaulast sowie zum Schutz kommunaler Straßenbeleuchtungsanlagen.