Justizministerkonferenz beschließt grundlegende Reform der Politikerbeleidigung nach § 188 StGB
12.06.2026, 13:45 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Gemeinsame Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Ministeriums der Justiz und für Migration in Baden-Württemberg
Auf Antrag von Sachsen und Baden-Württemberg hat die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Hamburg beschlossen, die Strafvorschrift »Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung« (§ 188 Strafgesetz-buch) deutlich zu beschränken: Für Spitzenpolitiker soll die Sonderregelung in § 188 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) abgeschafft, und dessen Anwendungsbereich auf kommunale Amts- und Mandatsträger beschränkt werden.
Die sächsische Justizministerin, Prof. Constanze Geiert: »Für Spitzenpolitiker braucht es keine Sonderreglung im Strafrecht. Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker verdienen dagegen unseren besonderen Schutz vor Hass und Hetze. Sie engagieren sich ehrenamtlich oder neben ihrem Beruf für das Gemeinwesen und sind häufig unmittelbaren Anfeindungen ausgesetzt. Kritik an Regierenden muss in einer Demokratie grundsätzlich möglich bleiben. Deshalb hat die Justizministerkonferenz aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags Sachsens und Baden-Württemberg beschlossen, dass wir den besonderen Straftatbestand auf die kommunale Ebene konzentrieren und zugleich die Meinungsfreiheit stärken.«
Minister der Justiz und für Migration Moritz Oppelt aus Baden-Württemberg: »Spitzenpolitiker können und müssen eine harte Auseinandersetzung aushalten. Sie brauchen die automatische Strafverfolgung, die § 188 StGB aktuell für sie vorsieht, nicht. Stattdessen sollten wir uns auf die Grundidee des Paragrafen zurückbesinnen, nämlich Kommunalpolitiker zu schützen. Wir können es uns nicht leisten, dass sie das Handtuch werfen. Die kommunale Ebene darf uns aus Frust über Angriffe, denen man nicht schlagkräftig entgegentritt, nicht wegbrechen.«
Der Beschluss stellt fest, dass die 2021 vorgenommene Einführung der Politikerbeleidigung in § 188 StGB in der Strafverfolgungspraxis zu Unsicherheiten über die Reichweite der Regelung und die Grenzen von schutzbedürftiger Machtkritik geführt habe. Dass die Beleidigung auch ohne Strafantrag verfolgt wird, könne den Eindruck erwecken, der Staat sanktioniere öffentliche Kritik an Regierenden und Persönlichkeiten der Spitzenpolitik besonders streng.
Die beiden Justizminister aus Sachsen und Baden-Württemberg verwiesen mit Blick auf die aktuellen Belastungen der Justiz auch darauf, dass eine Reform des § 188 StGB einen Beitrag zu einer besseren Prioritätensetzung und Ressourcenverteilung sei. Minister Oppelt: »Die Staatsanwaltschaften und Gerichte haben wirklich Dringenderes und Besseres zu tun.« Ministerin Geiert: "Der Rechtsstaat sollte seine Ressourcen vor allem dort einsetzen, wo Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betroffen sind: bei der konsequenten Bekämpfung von Gewaltkriminalität und organisierter Kriminalität – nicht beim besonderen strafrechtlichen Schutz von Spitzenpolitikern."
Hintergrundinformationen zu § 188 StGB:
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurde im Jahr 2021 der Anwendungsbereich von § 188 StGB, der bis dato nur die üble Nachrede und Verleumdung sanktionierte, auch auf Fälle der Beleidigung ausgeweitet. Das Delikt »Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung« sieht im Vergleich zur »einfachen« Beleidigung in § 185 StGB einen um ein Jahr höheren Strafrahmen vor. Außerdem ist § 188 StGB ein sogenanntes relatives Strafantragsdelikt. Das bedeutet, dass Straftaten auch ohne Antrag des Geschädigten verfolgt werden, sofern ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Beleidigung in § 185 StGB ist ein absolutes Antragsdelikt und kann nur verfolgt werden, wenn der Geschädigte ausdrücklich einen Strafantrag stellt.