Straßenfest zum Christopher-Street-Day ist keine Versammlung
28.05.2026, 17:27 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Das im Rahmen des diesjährigen Christopher-Street-Day vom 5. bis 7. Juni 2026 auf dem Altmarkt in Dresden geplante Straßenfest ist keine genehmigungsfreie Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes und des Grundgesetzes. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden heute in einem Rechtsstreit zwischen dem CSD Dresden e.V. als Antragsteller und Veranstalter des 33. Christopher-Street-Day 2026 und der Landeshauptstadt Dresden als Antragsgegnerin entschieden (Az. 6 L 300/26).
Der Christopher Street Day (CSD) geht auf die Ereignisse des sogenannten »Stonewall-Aufstands« im Jahr 1969 in New York zurück, bei es zu einer gewalttätigen Razzia in einem von Homosexuellen frequentierten Lokal gekommen war. Den Besuchern des Lokals wurde »anstößiges Verhalten« vorgeworfen, es kam zu Verhaftungen und Anklagen. In Erinnerung an diese Vorgänge hat sich der Christopher Street Day zu einem politischen Protestformat für den Schutz und die Anerkennung geschlechtlicher und sexueller Vielfalt entwickelt.
Der Antragsteller veranstaltet in Dresden jährlich im Mai und/oder Juni unter der Bezeichnung »Christopher-Street-Day« ein mehrtätiges »politisches Straßenfest« und einen Demonstrationszug. Die gesamte Veranstaltung ist in der Vergangenheit von der Versammlungsbehörde der Antragsgegnerin rechtlich stets als Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes und des Grundgesetzes behandelt worden. Die Folge davon war, dass die Veranstaltung als Versammlung lediglich angezeigt und nicht genehmigt werden musste. Mittelbare Folge hiervon war u. a. auch, dass die Absicherung der Versammlung (Sperrung von Straßen, Sicherung der Zufahrten usw.) der Antragsgegnerin und ggf. dem Polizeivollzugsdienst oblag, während dies bei – kommerziellen – Veranstaltungen grundsätzlich Sache des Veranstalters ist.
Die rechtliche Einordnung des Straßenfestes als Versammlung war seit mehreren Jahren innerhalb der Stadtverwaltung umstritten. Im November 2025 wies die Landesdirektion Sachsen die Landeshauptstadt an, gegenüber dem CSD Dresden e.V. einen Bescheid zu erlassen, mit dem festgestellt werden sollte, dass das Straßenfest keine Versammlung im Rechtssinne ist. Dem ist die Stadt mit Bescheid vom 9. April 2026 nachgekommen. Dagegen hat der Antragsteller am 5. Mai 2026 vorläufigen Rechtsschutz beantragt.
In seinem Beschluss vom 28. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht Dresden den Rechtsstandpunkt der Landesdirektion Sachsen übernommen. Es ist nicht der Argumentation des Antragstellers gefolgt, dass es sich bei dem Straßenfest und einer Mahnwache auf dem Altmarkt vom 5. – 7. Juni 2026 sowie einem Demonstrationszug, der am 6. Juni 2026 am Altmarkt startet und dort endet, um eine einheitliche Versammlung handelt. Das Verwaltungsgericht ist in Anlehnung an die in den Vorjahren getroffenen Feststellungen vielmehr der Auffassung, dass die Veranstaltung auf dem Altmarkt nicht wesentlich durch das Versammlungsgeschehen geprägt ist. Vielmehr trage die Veranstaltung den Charakter eines Straßenfestes, das durch kommerzielle und insbesondere gastronomische Angebote geprägt sei. Demgegenüber träten die dort vorhandenen Informationsangebote und die auch durch künstlerische Darbietungen artikulierten politischen Inhalte zurück. Der Demonstrationszug, der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht streitig war, ist auch nach Ansicht der Antragsgegnerin als Versammlung zu behandeln.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen erheben.