Ermittlungsrichter ordnet nach Amokfahrt vom 4. Mai 2026 die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an
05.05.2026, 17:59 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Leipzig hat am heutigen Tag auf Antrag der Staatsanwaltschaft Leipzig wegen des dringenden Tatverdachts des Mordes in zwei Fällen sowie des versuchten Mordes in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr die einstweilige Unterbringung eines 33-jährigen Mannes aus Leipzig in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Dem Beschuldigten liegt zur Last, am 4. Mai 2026 gegen 16.45 Uhr mit seinem Pkw vom Augustusplatz kommend in die Fußgängerzone der Grimmaischen Straße in Leipzig eingefahren zu sein und dort mit seinem Pkw vorsätzlich zwei Menschen tödlich verletzt und weitere verletzt und gefährdet zu haben. Der Beschuldigte war nach der Tat am 4. Mai 2026 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft vorläufig festgenommen worden. Aufgrund ärztlich beschiedener fehlender Hafttauglichkeit ist der Beschuldigte danach bis zur Vorführung vor dem Ermittlungsrichter in ein psychiatrisches Krankenhaus verlegt worden.
Der gerichtliche Unterbringungsbefehl geht im Ergebnis einer Gesamtschau der Tatumstände davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug in Tötungsabsicht handelnd möglichst viele Menschen töten und schwer verletzen wollte und mit seiner Tat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe erfüllt hat.
Nach den bisherigen Ermittlungen und den vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen sind nach Auffassung des Ermittlungsrichters dringende Gründe dafür vorhanden, dass der Beschuldigte die Tat vom 4. Mai 2026 im Zustand der zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass durch das Gericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird (§ 126a Strafprozessordnung). Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, steht noch nicht abschließend fest und ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen und der insoweit erforderlichen eingehenden forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten. Die Umwandlung des Unterbringungsbefehls in einen Haftbefehl ist jederzeit zulässig, wenn sich im Ergebnis der Begutachtung herausstellt, dass die Voraussetzungen für einen Unterbringungsbefehl nicht vorliegen.
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend hat das Amtsgericht die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus als für die öffentliche Sicherheit erforderlich angesehen, da es nach derzeitiger Erkenntnislage wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte aufgrund seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten vergleichbarer Schwere begehen wird.
Der Beschuldigte wurde nach Erlass des Unterbringungsbefehls zu dessen Vollzug am heutigen Tag in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht.
Die Ermittlungen zum Geschehensablauf und zu weiteren mutmaßlichen Tatmotiven dauern an.
Auf die Medieninformationen Nrn. 150-153/26 vom 4. Mai 2026 und Nr. 155/26 vom 5. Mai 2026 der Polizeidirektion Leipzig und die darin enthaltenen Ausführungen wird ergänzend Bezug genommen.
Weitere Auskünfte sind mit Blick auf die laufenden Ermittlungen derzeit nicht möglich.