Bürgergeld: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
21.04.2026, 16:39 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Stadt Leipzig
Die 7. Kammer, die 15. Kammer, die 19. Kammer und die 28. Kammer des Sozialgerichts Leipzig haben in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die von der Stadt Leipzig erhobenen Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte vom Jobcenter Leipzig im Regelfall in tatsächlicher Höhe bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu übernehmen sind.
Den Entscheidungen lagen Anträge zugrunde, mit denen das Jobcenter Leipzig einstweilig zur Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Gebühren für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften im Stadtgebiet Leipzig verpflichtet werden sollte. Die verschiedenen Antragsteller waren in unterschiedlichen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Die Stadt Leipzig erhebt für die Nutzung der Unterkünfte nach der Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig (Benutzungs- und Gebührensatzung) Gebühren in Höhe von monatlich 616,53 EUR pro Person. Die Antragsteller waren jeweils vom Jobcenter aufgefordert worden, ihre tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu senken, da diese nach der zum 1. Dezember 2025 in Kraft getretenen Verwaltungsrichtlinie »Kosten der Unterkunft (Kapitel 1) - Herleitung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und der Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten; Schlüssiges Konzept« vom 11. November 2025 unangemessen hoch seien. Die Antragsteller hatten jeweils Schwierigkeiten bei der Suche nach preisgünstigen Wohnungen auf dem Leipziger Wohnungsmarkt glaubhaft gemacht.
Die vier Kammern des Sozialgerichts haben entschieden, dass die Antragsteller Anspruch auf Übernahme der Nutzungsgebühren haben. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlich entstehenden Nutzungsgebühren für die Gemeinschaftsunterkunft sind im Regelfall abstrakt angemessen, da sich dies bereits aus der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig selbst ergibt. Die Verwaltungsrichtlinie legt hierzu fest, dass bei der Unterbringung leistungsberechtigter Haushalte in sogenannten irregulären Unterkünften, z. B. in Gemeinschaftsunterkünften, Notschlafstellen für Wohnungslose oder Gewaltschutzeinrichtungen, im Regelfall die tatsächlichen Kosten bzw. pauschalierte Unterkunftskosten anzuerkennen sind. Das Konzept sieht daher nur in atypischen Konstellationen vor, dass die Kosten der Gemeinschaftsunterkunft nicht in tatsächlicher Höhe übernommen werden könnten. Die 7. Kammer hat dies etwa für möglich gehalten, wenn sich Leistungsempfänger einem zumutbaren Wohnungsangebot ohne Grund verschließen. Im Regelfall seien jedoch die tatsächlich entstehenden Kosten zu übernehmen.
Az.: Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 3. November 2025 – S 15 AS 1165/25 ER
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 16. Februar 2026 – S 19 AS 187/26 ER
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 24. März 2026 – S 7 AS 402/26 ER
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 30. März 2026 – S 28 AS 295/26 ER