Bundes-Sondervermögen: So fließen rund 2,8 Milliarden Euro in die sächsischen Kommunen

01.04.2026, 10:20 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Eng abgestimmt mit Landkreisen, Städten und Gemeinden - Kabinett beschließt Rechtsverordnung zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft

Dresden (1. April 2026) – Die Sächsische Staatsregierung hat am 31. März 2026 eine Verordnung zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft mit Mitteln aus dem Sachsenfonds beschlossen.

Die Rechtsverordnung ist Grundlage für die Verwendung der kommunalen Mittel aus dem Sondervermögen »Infrastruktur und Klimaneutralität« des Bundes, die in den dafür eingerichteten Sachsenfonds fließen. Von rund 4,83 Milliarden Euro, die Sachsen für den Zeitraum von zwölf Jahren (2025-2036) vom Bund erhält, stehen etwa 2,83 Milliarden Euro den Städten, Gemeinden und Landkreisen zur Verfügung. Die Verordnung regelt Näheres zu den Voraussetzungen der Zuweisungen, zum Abrechnungsverfahren, zur Selbstbeteiligung der Kommunen sowie zu den Zuständigkeiten für die Bewilligung.

Etwa 1,1 Milliarden Euro des kommunalen Anteils fließen über Förderprogramme des Landes in die Investitionsbereiche Kommunaler Straßenbau (rund 490 Millionen Euro), Kommunaler Schulhausbau (rund 490 Millionen Euro) und Kommunaler Krankenhausbau (rund 109 Millionen Euro). Im Ergebnis einer engen Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden ist für den Bereich kommunaler Straßenbau ein Budgetierungsverfahren vorgesehen. Demnach sind die Mittel für den Straßenbau zu 40 Prozent an die kreisfreien Städte und zu 60 Prozent an die Landkreise zu verteilen. Unter den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz werden die Fördermittel wiederum im Verhältnis 40:40:20 verteilt. Abweichend vom bisherigen Verfahren soll die anschließende Bewilligung auf Basis von Prioritätenlisten und darauf aufbauenden Einzelförderanträgen der Gemeinden und Landkreise erfolgen.

Die Mittel für den kommunalen Schulhausbau sollen im Verhältnis 40 zu 60 zwischen kreisfreiem und kreisangehörigem Raum aufgeteilt werden. Dies wird außerhalb der Verordnung geregelt.

Weitere rund 1,7 Milliarden Euro erhalten die Kommunen in Form von dreizehn Investitionsbudgets (drei Kreisfreie Städte und zehn Kreisgebiete). Diese Beträge können von den Gemeinden, Städten und Landkreisen für selbst ausgewählte Investitionsmaßnahmen verwendet werden. Die Mittel für die kommunalen Investitionsbudgets werden in drei Tranchen (2026-2028, 2029-2032, 2033-2036) zu je einem Drittel der Gesamtsumme bewilligt. Für die Höhe der Investitionsbudgets ist die Einwohnerzahl maßgeblich. Zur Finanzierung der Investitionsmaßnahmen geht der Freistaat in Vorfinanzierung, das heißt die Kommunen können jeweils die Mittel abrufen, die voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zur Begleichung von Rechnungen benötigt werden. Der Freistaat übernimmt dann die Abrechnung gegenüber dem Bund.

Die Regelungen der Rechtsverordnung leiten sich im Wesentlichen aus dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz des Bundes ab. Die Förderverfahren werden grundsätzlich digitalisiert umgesetzt und über das digitale Förderportal des Freistaates Sachsen abgewickelt.


Kontakt

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