Streit um Sport-Catering

25.03.2026, 15:08 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat heute das Urteil in einem Verfahren verkündet, in dem es um die Wirksamkeit von Kündigungen von Cateringleistungen bei Heimspielen eines Chemnitzer Fußballvereins geht.

Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die bereits seit 2006 den Verein exklusiv mit Speisen und Getränken beliefert. Nachdem der Verein 2018 insolvent wurde, hat der Insolvenzverwalter zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs einen neuen langfristigen Vertrag über Cateringleistungen geschlossen, der nachfolgend mehrfach geändert wurde. Die wirtschaftliche Inhaberin der Klägerin war zugleich Präsidentin des Fußballvereins. Ende 2022/Anfang 2023 kam es zu Differenzen innerhalb des Vereins. In diesem Zusammenhang wurde gegen sie u.a. der Vorwurf übermäßiger Bereicherung durch die Cateringverträge erhoben. Nach Rücktritt der Präsidentin kündigte die neue Geschäftsführung der Beklagten die Cateringverträge fristlos und verweigerte fortan die Entgegennahme von Cateringleistungen.

Das Landgericht hat auf die daraufhin erhobene Klage festgestellt, dass die Kündigungen das Vertragsverhältnis nicht beendet hätten und dass die Beklagte für die Zeit, in der sie die Leistungen der Klägerin nicht zugelassen hat, Schadensersatz zu leisten habe. Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und gleichzeitig eine weitere fristlose Kündigung ausgesprochen, weil die Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht unzutreffend vorgetragen habe.

Der Senat hat das landgerichtliche Urteil zu den ursprünglichen Kündigungen bestätigt. Allerdings hat die neue Kündigung Erfolg, weit die Klägerin jedenfalls zur Frage des Zeitpunkts, wann eine schriftliche Vertragsänderung erfolgt ist, falsch vorgetragen habe und deshalb der Beklagten die weitere Fortsetzung des Cateringvertrages nicht zuzumuten sei.

Bis zum Ausspruch der neuen Kündigung am 18.10.2024 muss die Beklagte der Klägerin aber gleichwohl Schadensersatz leisten. Dessen Höhe steht noch nicht fest.


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