Fokus Sicherheit: Landesdirektion zieht Bilanz der Schwerpunktkontrollen in Kfz-Betrieben
19.03.2026, 09:58 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Schwerpunkt: Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen mit Explosionsgefahr
Die Landesdirektion Sachsen hat 2025 Schwerpunktkontrollen in Kfz-Betrieben (Handel, Werkstätten, Lackierereien) durchgeführt. »Das oberste Ziel dieser Aktion galt der Sicherheit«, betonte LDS-Präsident Béla Bélafi. In Kraftfahrzeugbetrieben bestehe aufgrund von überwachungsbedürftigen Anlagen ein hohes Gefährdungspotential. Beispielhaft für Gefahren sind Explosionen oder Stromschläge infolge ungeprüfter Arbeitsmittel (bspw. Lackierkabinen, Hebebühnen, Tore). Es wurden 191 von über 4.500 Betrieben in Sachsen besichtigt, dabei wurden insgesamt 1.773 Mängel festgestellt. Darunter fielen 95 schwerwiegende Mängel. So wurden bei den Prüfungen von Druckbehältern insgesamt 74 Defizite festgestellt. Bei den Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Lackieranlagen) wurden 21 Mängel dokumentiert. Die restlichen Defizite betrafen sowohl technische Mängel oder fehlende Prüfungen der Arbeitsmittel, als auch fehlende formale Grundlagen des Arbeitsschutzes. Hierzu zählt die vollständige und gewissenhafte Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als Fundament des Arbeitsschutzes.
»Die Sicherheitskontrollen durch externe Fachleute unterstützen Betriebe dabei, Gefahren frühzeitig zu erkennen und Arbeitsunfälle zu vermeiden. Wer täglich im selben Betrieb arbeitet und dasselbe sieht, sieht irgendwann nicht mehr alles. Es sind die Alltagsroutinen, die den Blick für Risiken trüben können«, so Bélafi. Viele Betriebe seien daher dankbar für die fachlichen Hinweise von außen.
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Überwachung der Arbeitsmittelsicherheit und von überwachungsbedürftigen Anlagen. Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend geprüft werden. Eine Herstellerwartung ist dabei nicht gleichzusetzen mit einer Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung.