Staatsregierung beschließt Zielbild für den neuen Krankenhausplan

10.03.2026, 13:20 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Staatsministerin Köpping: »Oberstes Gebot bei der Krankenhausplanung bleibt eine qualitativ hochwertige, zukunftsfeste und flächendeckende Versorgung«

Heute hat das Kabinett das Zielbild für den Krankenhausplan 2026 verabschiedet, welcher ab dem 1. Januar 2027 gelten und den aktuellen Krankenhausplan 2024 ablösen soll. Damit ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Umsetzung der Krankenhausreform in Sachsen erreicht. Maßgebliche Grundlage dafür ist das zentrale Gesetzeswerk zur Krankenhausreform des Bundes, dass seit Dezember 2024 in Kraft ist.

Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Die stationäre medizinische Versorgung in Sachsen steht vor großen Herausforderungen: Niedrige Geburtenraten, eine alternde Bevölkerung, der Fachkräftemangel und die Krankenhausreform machen Veränderungen in der sächsischen Krankenhauslandschaft notwendig. Sachsen hat eine seit Jahren gewachsene gute Struktur der Krankenhausversorgung in allen Regionen des Freistaats. Im Laufe der Jahre sind immer wieder Anpassungen vorgenommen worden, um die bestmögliche Behandlung sicherstellen zu können. Mit dem Zielbild für den neuen Krankenhausplan des Freistaates Sachsen haben wir konstruktiv gemeinsam mit den Mitgliedern des Krankenhausplanungsausschusses eine gute Grundlage für die Umsetzung der Krankenhausreform und die Weiterentwicklung der Krankenhauslandschaft im Freistaat geschaffen, auch wenn wir noch lange nicht am Ende des Weges angekommen sind. Ziel ist, die Krankenhausstandorte so aufzustellen, dass sie in der jeweiligen Region und darüber hinaus für die Menschen gut erreichbar sind und eine gute Behandlungsqualität sicherstellen können.«

Der erste Teil des Krankenhausplans 2026 enthält wie bislang die allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen der Krankenhausplanung. Wichtigste Neuerung aufgrund der Krankenhausreform ist dabei der Wechsel von der Fachgebiets- zu einer Leistungsgruppensystematik. So werden die bisherigen rund 20 Fachgebiete in über 60 bundeseinheitliche Leistungsgruppen gegliedert. Die Krankenhausplanung wird damit deutlich kleinteiliger, was einen tieferen Einblick in die Leistungserbringung ermöglicht.

Teil II wurde gänzlich neu konzipiert. Anstelle von konkreten Einzelentscheidungen zeichnet er ein abstraktes Zielbild für die Versorgung ab dem Jahr 2027. Er beinhaltet eine rein zahlenmäßige Übersicht über die Anzahl und Verteilung der Versorgungsaufträge und Leistungsgruppen je Landkreis oder Kreisfreier Stadt. So enthält das Zielbild beispielsweise für jeden Landkreis die Anzahl an Standorten, die künftig eine Geriatrie betreiben sollen.

Im Laufe dieses Jahres soll der Teil II in konkrete Einzelentscheidungen für sämtliche Krankenhausstandorte in Sachsen überführt werden.

Vor der Zuweisung einer Leistungsgruppe muss der Medizinische Dienst des Freistaates Sachsen allerdings bescheinigen, dass der jeweilige Standort die neuen bundeseinheitlichen Mindestvoraussetzungen der jeweiligen Leistungsgruppe, die sog. Qualitätskriterien, erfüllt. Das betrifft insbesondere die Anzahl an Fachärzten und die medizinisch-technische Ausstattung am Standort. Eine Leistungsgruppe darf künftig in der Regel nur dann zugewiesen werden, wenn der Medizinische Dienst vorab die Erfüllung der jeweiligen Qualitätskriterien bescheinigt.

Wesentliche Prinzipien der bisherigen Krankenhausplanung gelten aber weiterhin. Es wird an dem abgestuften Netz gleichmäßig über den Freistaat verteilter und ergänzender Krankenhäuser festgehalten: Maximalversorger und Fachkrankenhäuser flankieren dabei flächendeckend vorhandene Regel- und Schwerpunktversorger. Die Zentrenplanung behält ihre Gültigkeit. Einzelne Krankenhäuser fungieren hier als Leuchttürme für bestimmte Bereiche, erfüllen unter anderem besondere Qualitätskriterien und sind krankenhausübergreifend, z. B. in der Weiterbildung tätig. Ebenso werden die bisher im Krankenhausplan ausgewiesenen Ausbildungsstätten für medizinisches Pflegepersonal auch im neuen Krankenhausplan ausgewiesen. Im Bereich der Tageskliniken und bei der psychiatrischen Versorgung zeichnet sich insgesamt eine moderate Erhöhung ab.

Beide Teile des Krankenhausplans sind unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.gesunde.sachsen.de/stationaere-versorgung-4017.html

Hintergrund

Der Krankenhausplan ist das maßgebliche Instrument, mit dem der Freistaat Sachsen den konkreten gegenwärtigen und voraussichtlichen zukünftigen Bedarf zur voll- und teilstationären Krankenhausversorgung feststellt. Er bestimmt, welche Krankenhäuser zur qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig sind und damit nach gesetzlichen Maßgaben Anspruch auf Investitionsförderung haben und berechtigt sind, Krankenhausbehandlungen für die gesetzlichen Krankenkassen zu erbringen.

Seit Dezember 2024 ist das zentrale Gesetzeswerk zur Krankenhausreform des Bundes in Kraft – das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz. Seitdem wurde im Freistaat Sachsen – gemeinsam mit den Mitgliedern des Sächsischen Krankenhausplanungsausschusses – ein Zielbild für den künftigen Krankenhausplan 2026 erarbeitet, mit dem die Krankenhausreform des Bundes erstmals im Freistaat umgesetzt werden soll. Dieses Zielbild wurde im November 2025 bereits vom Krankenhausplanungsausschuss und nun vom Kabinett verabschiedet.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
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