Meta Konzern zu Schadensersatz und Unterlassung verurteilt

04.02.2026, 14:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Der 4. Zivilsenat hat am 03.02.2026 in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1500,- € sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks "Instagram" verurteilt.

Bei diesen "Business-Tools" handelt sich um Programmschnittstellen, die der Meta-Konzern Unternehmen zur Installation auf deren Webseiten anbietet. Sie dienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die die Unternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen. Der 4. Zivilsenat hat sich in den entschiedenen Verfahren die Überzeugung verschafft, dass hierzu die zu einer Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzer nicht vorgelegen haben und sich die Beklagte hierfür auch nicht auf einen weiteren der nach der Datenschutzgrundverordnung möglichen Rechtfertigungsgründe berufen könne. Durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne. Dies rechtfertige es, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurch keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nicht erforderlich sei es hierfür, dass der Nutzer nachweist, Webseiten besucht zu haben, die seine personenbezogenen Daten mit Hilfe dieser Business Tools an den Meta-Konzern weiterleiten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.


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