Verwaltungsgericht bestätigt vorzeitige Besitzeinweisung für Grundstück im Zuge der Baumaßnahmen an den Georg-Schwarz-Brücken
08.01.2026, 13:33 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Privates Grundstück darf für Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2025, zu dem am heutigen Tage die vollständigen Gründe vorgelegt wurden, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, einer GmbH (Antragstellerin), abgelehnt (4 L 1105/25).
Die Stadt Leipzig als Vorhabenträgerin für die Baumaßnahme »Ersatzneubau Georg-Schwarz-Brücken einschließlich Umbau Am Ritterschlösschen” plante den Beginn der ersten Bauphase für den 29. September 2025. Für die Arbeiten ist sie – nach den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. April 2025 – auf die Nutzung des knapp 2.500 qm großen Grundstücks der Antragstellerin angewiesen. Zwischen den Beteiligten geführte Verhandlungen um einen Erwerb des Grundstücks endeten jedoch ergebnislos. Auch eine von der Stadt vorgeschlagene »Bau- und Betretungsvereinbarung« unterzeichnete die Antragstellerin nicht. Daraufhin beantragte die Stadt bei der Landesdirektion Sachsen am 21. Juli 2025 die vorzeitige Besitzeinweisung zum 29. September 2025 in die gesamte Fläche des Grundstücks der Antragstellerin. Eine solche Besitzeinweisung berechtigt den von ihr begünstigten Vorhabenträger, ein Grundstück – schon vor der notwendigen Enteignung – in Besitz zu nehmen und entsprechend der planerischen Vorgaben zu nutzen. Die Besitzeinweisung geschah hier durch einen für sofort vollziehbar erklärten Beschluss vom 11. September 2025, gegen den sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hat.
Diesen Antrag hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts nun abgelehnt. Sie sieht weder formelle noch materielle Bedenken an der Wirksamkeit der Besitzeinweisung. Ihre Rechtsgrundlage finde die Besitzeinweisung in § 42 Sächsisches Straßengesetz, der einen sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss voraussetze, wie er hier mit dem Beschluss vom 11. April 2025 vorliege. Dieser Beschluss sehe auch die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks und dessen Erwerb durch die Stadt als Vorhabenträger vor. Schließlich dulde der Baubeginn keinen Aufschub. Nach den umfangreichen Planungen, Vorbereitungen und Abstimmungen sowie der Vergabe der Bauleistungen am 2. September 2025 solle laut der vorgesehenen Terminkette am 29. September 2025 mit den Arbeiten begonnen werden. Eine Verzögerung müsste zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der öffentlichen Hand führen. Die Antragstellerin habe sich gleichwohl geweigert, das Grundstück für die Baumaßnahmen zu überlassen. Hierzu sei sie auch nicht mit Blick auf einen Streit um etwaige Entschädigungsansprüche berechtigt gewesen. Denn die von der Stadt vorgeschlagene Vereinbarung habe ausdrücklich vorgesehen, dass die Antragstellerin alle nach dem Gesetz vorgesehenen Entschädigungsansprüche erhalten solle. Auch das Interesse der Antragstellerin, sich gegenüber der Pächterin des Grundstücks nicht schadensersatzpflichtig zu machen, müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Baumaßnahmen zurückstehen. Dies gelte umso mehr, als die Stadt sich bereits vor dem Abschluss des Pachtvertrages an die Antragstellerin gewandt und diese darauf hingewiesen habe, dass das Eigentum am Grundstück mit hoher Wahrscheinlichkeit im Wege eines freihändigen Verkaufs oder einer Enteignung übertragen werden müsse. Bei Abschluss des Pachtvertrages mit einer anderen GmbH am 25. September 2024 habe die Antragstellerin also um diese Situation gewusst.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zur Verfügung, die innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden müsste. Die Stadt Leipzig hat das Grundstück zwischenzeitlich in Besitz genommen und mit bauvorbereitenden Maßnahmen, insbesondere der Entfernung des Baumbestandes und ruinöser Gebäude, begonnen.