Senat äußert sich zur Preisgestaltung bei vorzeitiger Ausstattung mit intelligenten Messsystemen

01.12.2025, 13:38 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

In einem vor dem Oberlandesgericht in erster Instanz geführten Verfahren der Verbraucherzentrale gegen die Stadtwerke Olbernhau (9 UKL 1/25) haben sich die Parteien gütlich verständigt. Die Klägerin hatte von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Hintergrund war, dass die Beklagte in ihrem Preisblatt für die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem einen Preis von 217,53 € festgesetzt hatte. Die Klägerin war der Auffassung, dies verstoße gegen § 35 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG); es sei ein Preis von höchstens 100,00 € zulässig.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, ein höherer Betrag als 100,00 € dürfe nicht verlangt werden, eine Absage erteilt. Vielmehr dürfe der Messstellenbetreiber - hier die Beklagte - einen angemessenen Preis festsetzen. Bis zu einem Preis von 100,00 € werde die Angemessenheit gesetzlich vermutet. Lege er einen höheren Preis fest, müsse der Messstellenbetreiber im Streitfalle die Angemessenheit beweisen. Dies entspreche dem klaren Wortlaut von § 35 MsbG.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angekündigt, ihre Kalkulation vorzulegen. Um eine Beweisaufnahme zu vermeiden und weil sie ohnehin ihr Preisblatt bereits geändert hatte, gab sie in der Verhandlung gleichwohl die gewünschte Unterlassungsklärung zu Protokoll ab. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Anschluss hat der Senat beschlossen, dass die Parteien die Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen haben (sog. Kostenaufhebung). Denn der Ausgang des Verfahrens war offen und wäre vermutlich durch ein Sachverständigengutachten zu klären gewesen. Was die Stadtwerke Olbernhau für die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen konkret in Rechnung stellen kann, ist damit weiterhin nicht gerichtlich entschieden.

(Beschluss vom 13.11.2025, Az.: 9 UKL 1/25).


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