Verdacht des Verstoßes gegen das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz
18.11.2025, 14:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Staatsanwaltschaft Dresden stellt Ermittlungsverfahren gegen Beschuldigten ein
Die Staatsanwaltschaft Dresden hat gegen einen 55-jährigen Deutschen ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz geführt (siehe gemeinsame Medieninformation der Staatsanwaltschaft Dresden und der Polizeidirektion Dresden vom 8. November 2024, abrufbar im Medienservice Sachsen unter www.medienservice.sachsen.de).
Der Beschuldigte war als Systemadministrator im Eigenbetrieb IT-Dienstleistungen der Landeshauptstadt Dresden unter anderem für das Bürgeramt tätig. Ihm wurde vorgeworfen, in dem Zeitraum vom Mai 2024 bis 22. Oktober 2024 unbefugt externe private Speichermedien an dienstliche IT-Technik der Landeshauptstadt Dresden angeschlossen und dabei insgesamt ca. 270.000 Dateien transferiert zu haben.
Darüber hinaus soll der Beschuldigte eine komplette Wahlbenachrichtigungsdatei mit personenbezogenen Daten von 430.000 wahlberechtigten Bürgern der Stadt Dresden auf mindestens einen externen Datenträger transferiert haben, wobei es keine Anhalts-punkte für eine dienstliche Verwendung dieser Kopie gab.
Die Staatsanwaltschaft Dresden hat den Sachverhalt nach Auswertung der sichergestellten Beweismittel umfassend rechtlich geprüft. Im Ergebnis der Prüfung war festzustellen, dass dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachzuweisen war. Der Beschuldigte hat versichert, die Daten niemals außerdienstlich verwendet und diese zu keiner Zeit Dritten überlassen zu haben. Auch habe er keine weiteren Kopien der Daten erstellt. Die Daten habe er bereits vernichtet gehabt. Bei seiner Handlung habe es sich um eine stressbedingte Fehlleistung gehandelt, die er nicht näher erklären könne.
Diese Angaben waren dem Beschuldigten im Ergebnis der erschöpfend geführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden und der Polizeidirektion Dresden nicht zu widerlegen. So konnte insbesondere die vom Beschuldigten behauptete Löschung der Daten vollständig nachvollzogen werden. Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Daten habe weitergeben oder veräußern wollen oder dies bereits getan haben könnte, haben die Ermittlungen nicht ergeben.
Die Erhebung einer Anklage kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Das Verfahren war daher im Hinblick auf die strafrechtlichen Vorwürfe einzustellen. Gleichzeitig wurde das Verfahren zur Verfolgung möglicherweise vorliegender Ordnungswidrigkeiten an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten abgegeben.