Termintipp: Schmerzhafter Zusammenstoß einer Spaziergängerin mit einem Teilnehmer des 13. Zwickauer Stadtlaufs - wer haftet?
14.10.2025, 14:49 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Am 15.10.2025 verhandelt der für Sportrecht zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden über folgenden Streitfall:
Der Beklagte zu 1 ist ein örtlicher Sportverein, der jährlich den durch die Innenstadt von Zwickau führenden Stadtlauf veranstaltet. Im Rahmen der 13. Ausgabe dieser Veranstaltung, die am Sonntag, den 14. Mai 2023 stattfand, nahm der Beklagte zu 2 als Amateursportler an dem um 12:00 Uhr startenden Hauptlauf teil. Die Wettkampfstrecke führte unter anderem die Marienstraße entlang, in die das (nicht zur Wettkampfstrecke gehörende) Rosengäßchen einmündet. Die Klägerin, die während der Sportveranstaltung ihren Hund ausführte, stieß, als sie aus dem Rosengäßchen kommend den Gehweg der Marienstraße betrat, mit dem sich dort im Lauftempo bewegenden Beklagten zu 2 zusammen. Hierdurch stürzte die Klägerin, wobei sie sich das Handgelenk brach.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten zum einen Ersatz von Fahrtkosten und Zuzahlungen, die sie ihren Angaben zufolge in Höhe von 184,87 Euro für die Heilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen aufwenden musste. Zum anderen begehrt sie ein Schmerzensgeld und meint, insoweit seien mindestens 4.000,00 Euro angemessen. Schließlich möchte sie festgestellt haben, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr wegen des Schadensereignisses vom 14.05.2023 weiteren materiellen und immateriellen Schadenersatz zu leisten.
Das Landgericht Zwickau hat in erster Instanz die Klage abgewiesen. Es hat ein Verschulden weder bei dem Beklagten zu 1 als Sportveranstalter noch bei dem Beklagten zu 2 als Läufer gesehen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren uneingeschränkt weiter. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass der Beklagte zu 1 keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe und der Beklagte zu 2 auf dem öffentlichen Gehweg keine Sonderrechte für sich habe in Anspruch nehmen dürfen, sondern durch seine hohe Geschwindigkeit fahrlässig eine Gefahr für den Publikumsverkehr an der nicht einsehbaren Gebäudeecke geschaffen habe.
Aktenzeichen: 13 U 510/25
Mittwoch, 15.10.2025, 13:00 Uhr, Saal 2.5, Ständehaus, Schlossplatz 1