Urteil im Verfahren gegen Jian G. und Jaqi X. wegen Geheimdienstlicher Agententätigkeit verkündet
30.09.2025, 13:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat heute zwei Angeklagte wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht, nämlich die Volksrepublik China, zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Der Senat sah es nach 13-tägiger Hauptverhandlung als erwiesen an, dass die Angeklagten die ihnen in der Anklageschrift der Generalbundesanwaltschaft zur Last gelegten Straftaten im Wesentlichen tatsächlich begangen haben.
Der Angeklagte Jian G., ein deutscher Staatsangehöriger chinesischer Abstammung, war zur Überzeugung des Senats seit 2007 Mitarbeiter eines chinesischen Geheimdienstes. Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei zum einen die Ausspähung und Namhaftmachung chinesischer Oppositioneller gewesen, außerdem die Sammlung und Auswertung von Informationen über die AfD und – als Mitarbeiter des Abgeordneten Dr. Krah – über die Arbeit des Europäischen Parlaments. Er habe ferner gemeinsam mit der Mitangeklagten Jaqi X. Informationen über Flüge, Fracht und Passagiere beim Flughafen Halle/Leipzig gesammelt und an den chinesischen Geheimdienst weitergegeben, insbesondere über militärische Transporte.
Der Senat verurteilte den Angeklagten Jian G. wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Der Haftbefehl wurde aufrechterhalten.
Die Angeklagte Jaqi X. wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Haftbefehl wurde aufgehoben.
Der Generalbundesanwalt hatte die Verhängung von Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten für G. und zwei Jahren und neun Monaten für X. beantragt. Der Angeklagte G. hat seine Äußerungen im Prozess auf die Erklärung beschränkt, er habe nicht für einen chinesischen Geheimdienst gearbeitet und sei unschuldig. Frau X. hat um eine milde Strafe gebeten, die zur Bewährung ausgesetzt werden solle.
Die Angeklagten können gegen dieses Urteil binnen einer Frist von einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
OLG Dresden, Urteil vom 30.09.2025
Az: 4 St 1/25
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Angewendete Vorschriften:
§ 99 StGB Geheimdienstliche Agententätigkeit
(1) Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er
1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.