Darf sich ein Versicherungsmakler als unabhängig bezeichnen?
09.09.2025, 10:26 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Verhandlungstermin Dienstag, 16.09.2025, 10:00 Uhr, Saal 1.3
Vor dem 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts streiten die Parteien um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Die Beklagte verfügt über eine Zulassung als Versicherungsmakler und betreibt eine Website, die mit "Dein unabhängiger Versicherungsmakler – Versicherungen einfach machen" überschrieben ist. Der Kläger begehrt die Unterlassung verschiedener Behauptungen der Beklagten auf ihrer Website. Insbesondere beanstandet er, dass sich die Beklagte als »unabhängiger und freier Versicherungsmakler« bezeichnet bzw. mit dem Angebot »unabhängiger Beratung" wirbt.
Der Kläger ist der Auffassung, indem die Beklagte behauptet, sie sei unabhängig und würde unabhängig beraten, arbeiten und agieren, täusche sie interessierte Verbraucher bei Besuch ihrer Website darüber, dass sie keineswegs eine unabhängige, sondern eine interessengebundene Vermittlung bzw. Beratung betreibe. Die Beratung könne nie ganz unabhängig sein, da die Versicherungsvermittlung in der Regel provisionsbasiert erfolge.
Das Landgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 04.12.2024 (Az. 5 O 1092/24) abgewiesen, da es eine irreführende Werbung in den Behauptungen der Beklagten nicht erkannt hat. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Aktenzeichen: 14 U 1740/24