Stadt Chemnitz darf Mietvertrag für Büroräume abschließen: Nachprüfungsantrag erfolglos

05.09.2025, 10:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

1. Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen

Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen hat den Nachprüfungsantrag gegen das Mietgesuch der Stadt Chemnitz »Die Stadt Chemnitz sucht Büroräume in der Innenstadt!« als unzulässig verworfen. Nach Ansicht der Vergabekammer handelt es sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Bauauftrag, sondern um ein gewöhnliches Mietverhältnis. Damit fällt der Vorgang nicht unter das Vergaberecht. Die Vergabekammer war deshalb nicht zuständig. Aus vergaberechtlicher Sicht kann die Stadt Chemnitz deshalb den Mietvertrag mit der Krieger Gruppe abschließen.

Gegen die Entscheidungen der Vergabekammer ist sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Dresden innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die Verfahrensbeteiligten möglich.

Die Stadt Chemnitz wollte nach der Veröffentlichung eines Mietgesuchs, auf das sich mehrere Interessenten beworben hatten, neue Verwaltungsräume im Gebäude Kaufhof des Unternehmers Kurt Krieger anmieten. Dagegen hat ein unterlegener Bieter Rechtsmittel bei der Vergabekammer Sachsen erhoben – im Ergebnis erfolglos.

Zur Information:
Die 1. Vergabekammer der Freistaates Sachsen ist der Dienststelle Leipzig der Landesdirektion Sachsen zugeordnet. Sie ist zuständig für die Nachprüfung von Vergaben öffentlicher Auftraggeber im gesamten Freistaat Sachsen oberhalb der sogenannten Schwellenwerte. Die Nachprüfung erfolgt auf Antrag. Die Vergabekammer entscheidet im Regelfall in der Besetzung mit der Vorsitzenden und zwei Beisitzern (hiervon ein ehrenamtlicher Beisitzer) auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss.


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