Urteil im Verfahren wegen Landfriedensbruchs in Chemnitz gesprochen

27.08.2025, 15:17 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Justitia Haupteingang (© Anja Seidel)

Justitia wacht über dem Haupteingang des Landgerichtsgebäudes

Justitia Haupteingang (© Anja Seidel)

Justitia wacht über dem Haupteingang des Landgerichtsgebäudes

Justitia wacht über dem Haupteingang des Landgerichtsgebäudes

2. Große Strafkammer hat entschieden

In dem zweiten Strafverfahren um die Vorfälle am 1. September 2018 im Innenstadtbereich von Chemnitz hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts als Jugendkammer nach den Schlussvorträgen der Anklagebehörde, der Verteidiger sowie der Nebenklagevertreterin soeben ein Urteil gesprochen.

Den im rechten Lager verorteten vier Angeklagten, die zum Tatzeitpunkt Jugendliche bzw. Heranwachsende waren, wurde vorgeworfen, im Nachgang mehrerer Demonstrationen an verschiedenen Orten im Chemnitzer Stadtgebiet als politisch andersdenkend erkannte Personen verfolgt, bedroht und verletzt zu haben.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat den Angeklagten in ihrer Anklage Landfriedensbruch im besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in elf Fällen zur Last gelegt.

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat heute beantragt, die Angeklagten wegen Landfriedensbruchs unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu verwarnen bzw. ihnen die Erbringung von Arbeitsleistungen von 50 bzw. 100 Stunden aufzuerlegen (§§ 14, 15 JGG).
Die Nebenklagevertreterin hat eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs beantragt und dabei keinen konkreten Strafantrag gestellt.
Die Verteidiger der Angeklagten haben jeweils Freispruch ihrer Mandanten beantragt.

Von den Tatvorwürfen wurden drei der vier Angeklagten freigesprochen. Gegen einen der Angeklagten wurde das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Die Kammer hat nach 15 Verhandlungstagen und der Vernehmung von mehr als 40 Zeuginnen und Zeugen nebst weiterer Beweismittel es nicht für erwiesen angesehen, dass die Angeklagten aus einer Menschenmenge heraus Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen und Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen haben. Insbesondere konnte die Kammer nicht feststellen, dass aus einer Menschenmenge heraus gehandelt wurde.

Auch Körperverletzungshandlungen konnten den Angeklagten im Ergebnis keine nachgewiesen werden.

Die Verfahrenseinstellung erfolgte, weil die Strafkammer den Lebenssachverhalt strafrechtlich zu würdigen hat und die Kammer davon überzeugt war, dass der vierte Angeklagte drei Personen beleidigt hat. Weil diese keinen Strafantrag gestellt hatten, war das Verfahren gegen diesen Angeklagten (insgesamt) wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig


Kontakt

Landgericht Chemnitz

Ansprechpartnerin Marika Lang
Telefon: +49 371 453 2223
Telefax: +49 371 302 174
E-Mail: pressestelle@lgc.justiz.sachsen.de

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