AfD Stadtratsfraktion (bestehend aus drei Personen, von denen zwei Parteimitglied sind) ist als Fraktion zu behandeln
27.08.2025, 14:32 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz mit Beschluss vom heutigen Tag wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin mit allen Rechten und Pflichten als Fraktion im Stadtrat der Stadt Chemnitz zu behandeln – 5 L 590 /25 -.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der jetzige Vorsitzende der Antragstellerin war am 24.04.2025 und am 13.06.2025 zweimal aus der Fraktion ausgeschlossen worden. Seine dagegen gerichteten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz hatten Erfolg (VG Chemnitz, Beschl. v. 03.06.2025 - 5 L 306/25 -, SächsOVG, Beschl. v. 04.07.2025 - 4 B 138/25 -, VG Chemnitz, Beschl. v. 10.07.2025 - 5 L 414/25 -). Daraufhin traten am 31.07.2025 13 Mitglieder aus der Antragstellerin aus und bildeten zum 01.08.2025 die nahezu namensgleiche »AfD-Ratsfraktion Chemnitz«. Noch am 31.07.2025 erklärte die Stadträtin R., dass ihr Austritt aus der bisherigen Fraktion nichtig ist und sie weiterhin Mitglied der Antragstellerin bleibt. Die verbliebenen drei Personen wählten den neuen Vorsitzenden und führten die Tätigkeit der bisherigen »AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz« fort. Der Antragsgegner erkannte diese zunächst weiterhin als Fraktion an und behandelte die Mitglieder der neu gegründeten »AfD-Ratsfraktion Chemnitz« als fraktionslos. Die der Antragstellerin angehörende Stadträtin R. war zum 09.07.2025 aus der Partei AfD ausgetreten, was dem Antragsgegner am 20.08.2025 bekannt wurde. Mit Schreiben vom 25.08.2025 nahm der Antragsgegner auf § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Antragstellerin Bezug, wonach die Mitgliedschaft in der Fraktion durch Beendigung der Mitgliedschaft in der AfD endet, und stellte fest, dass die Antragstellerin als aufgelöst gelte.
Am 26.08.2025 beantragte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz. Am heutigen Tag, dem 27.08.2025, um 15.00 Uhr soll der Stadtrat unter anderem über die Neubesetzung der Ausschüsse aufgrund geänderter Fraktionsgrößen entscheiden.
Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen damit, dass dem Oberbürgermeister nicht die inzidente Prüfung und Auslegung der sich von der Fraktion selbst gegebenen Geschäftsordnung obliegt, insbesondere nicht, wenn - wie hier - die streitgegenständliche Vorschrift in der Geschäftsordnung der Fraktion teilweise widersprüchlich ist und sich die drei Stadträte bei der gegeben Sachlage einig sind, gemeinsam als Fraktion zusammenzuarbeiten.
Die Rechte der Antragstellerin seien auch dadurch verletzt, dass der Antragsgegner, dem der Parteiaustritt schon einige Tage vor dem 25.08.2025 bekannt war und der die Antragstellerin zunächst einige Wochen lang als fortbestehende Fraktion angesehen hatte, ihr erst zwei Tage vor der für heute, am 27.08.2025, geplanten Neubesetzung der Ausschüsse durch den Stadtrat den Fraktionsstatus abgesprochen hat. Angesichts der dazwischen liegenden äußerst kurzen Zeit von nur zwei Tagen wäre die Erlangung von Rechtsschutz fast vereitelt worden.
Eichhorn-Gast
Pressesprecherin