Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen nach Tötungsdelikt in der Eduardstraße ein
27.06.2025, 07:26 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Ermittlungen nach Tötungsdelikt vorerst abgeschlossen
Am Abend des 1. Oktober 2017 wurde der damals 34-jährige Stefan M. in der Eduardstraße in Leipzig mit einem Messer durch eine Stichverletzung in den Hals getötet. Die Staatsanwaltschaft Leipzig führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes. Die Ermittlungen richteten sich anfänglich gegen Unbekannt.
Im Laufe der umfangreichen Ermittlungen von Staatsanwaltschaft Leipzig und Polizeidirektion Leipzig fiel der Tatverdacht zunächst auf einen heute 38-jährigen polnischen Staatsangehörigen. Grundlage für diesen Verdacht war eine am Schuh des Geschädigten gesicherte DNA-Spur, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Im Ergebnis der weiteren Ermittlungen erhärtete sich dieser Tatverdacht jedoch nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht, welcher Voraussetzung für eine Anklagerhebung durch die Staatsanwaltschaft ist (§ 170 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten war die Tatbegehung nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Deswegen hat die Staatsanwaltschaft Leipzig die Ermittlungen gegen den 38-Jährigen im Oktober 2024 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Im Verlauf der Ermittlungen fiel der Tatverdacht zudem auf einen heute 33-jährigen syrischen Staatsangehörigen. Auch hier beruhte der Anfangsverdacht auf einer am Tatopfer gesicherten DNA-Spur, die dem 33-Jährigen zugeordnet werden konnte. Besagte Spur befand sich im Bereich der rechten Schulterpartie. Es schlossen sich auch insoweit intensive Ermittlungen an. Schlussendlich hat die Staatsanwaltschaft aber auch die Ermittlungen gegen diesen Beschuldigten im Oktober 2024 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von einem forensisch-psychiatrischen Sachverständigen begutachtete 33-jährige Beschuldigte litt zum Tatzeitpunkt an einer psychischen Erkrankung, weswegen er – seine Täterschaft unterstellt – infolge einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit schuldunfähig war (§ 20 StGB). Für eine strafrechtliche Sanktionierung war damit kein Raum. Aber auch die Einreichung einer sog. Antragsschrift im Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus kam aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht, weil die hierfür erforderliche Gefährlichkeitsprognose zum Zeitpunkt der Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft nicht aufgestellt werden konnte (§ 414 StPO, § 63 StGB). Der Beschuldigte befindet sich seit Längerem in psychiatrischer Behandlung. Deswegen fehlte es zum Zeitpunkt der Abschlussverfügung an einer seinem Zustand geschuldeten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne des § 63 StGB, die eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen würde. Ob dem 33-jährigen Beschuldigten die Tatbegehung überhaupt mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen wäre, konnte daher zum Zeitpunkt der Abschlussverfügung offen bleiben.
Weder der 38-Jährige noch der 33-Jährige stammen aus dem Umfeld des Tatopfers. Die Ermittlungen erbrachten auch keinen Beleg dafür, dass einer der Beschuldigten das spätere Tatopfer kannte.
Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die Ermittlungsbehörden zu keinem Zeitpunkt von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung der beiden Beschuldigten ausgegangen sind. Das gesamte Tatbild spricht aus Sicht von Staatsanwaltschaft und Polizei für einen Alleintäter, der sein Opfer zufällig ausgewählt hat. Die Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis der bisherigen Ermittlungen keine Erkenntnisse zu weiteren Personen gewinnen können, die mit dem Tötungsverbrechen an Stefan M. im Zusammenhang stehen könnten.
Die Ermittlungen im Mordfall Stefan M. sind damit vorerst abgeschlossen. Die Öffentlichkeitsfahndung wird beendet. Die Staatsanwaltschaft Leipzig wird gleichwohl regelmäßig prüfen, ob es neue Ermittlungsansätze gibt und wie sich der gesundheitliche Zustand des 33-jährigen Beschuldigten entwickelt. Das Verfahren kann jederzeit wiederaufgenommen werden. Das Verbrechen des Mordes verjährt nicht.
Nähere Angaben zu den Beschuldigten und zu einzelnen Ermittlungsergebnissen sind nicht möglich. Für beide Beschuldigte gilt die Unschuldsvermutung.
Ansprechpartnerin für diese Medieninformation ist Frau Staatsanwältin Vanessa Fink (0341 2136 703, vanessa_fink@stal.justiz.sachsen.de).