Haushalt 2025 des Landkreises Leipzig freigegeben
23.06.2025, 12:58 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Landesdirektion Sachsen erlässt Teilgenehmigung mit Auflage
Die Landesdirektion Sachsen hat den Haushalt des Landkreises Leipzig für das Jahr 2025 unter Auflagen zum Vollzug freigegeben. Damit werden die für dieses Jahr vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen genehmigt. Die Entscheidung über das Haushaltsjahr 2026 wird zunächst ausgesetzt bis gesicherte Erkenntnisse zum kommunalen Finanzausgleich für 2025 und 2026 vorliegen.
Der Haushaltsplan sieht im Haushaltsjahr 2025 Aufwendungen in Höhe von rund 586,5 Millionen Euro vor. In diesem Jahr plant der Landkreis Investitionen in Höhe von rund 12,5 Millionen Euro. Die Schwerpunkte liegen dabei in den Bereichen Straßenbau, Schulen sowie Brand- und Katastrophenschutz.
Der Prozentsatz für die Kreisumlage steigt jeweils um 0,3 Prozentpunkte auf 34,50 Prozent in 2025 und 34,80 Prozent in 2026. Mit der Kreisumlage werden die kreisangehörigen Kommunen an der Finanzierung der Aufgaben des Landkreises beteiligt.
Der Landkreis Leipzig kann keinen ausgeglichenen beziehungsweise gesetzmäßigen Haushalt mehr nachweisen. In Summe musste der Landkreis mehr Geld einplanen als er an Einnahmen erwartet, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die Anforderungen zur Genehmigung des Haushaltes 2025 werden - unter Beachtung der rechtsaufsichtlichen Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu den kommunalen Haushalten 2025/2026 vom 1. Oktober 2024 - dennoch erreicht.
Vor dem Hintergrund der schwierigen Finanzlage des Landkreises Leipzig hat die Landesdirektion Sachsen die Genehmigung der Kreditaufnahmen 2025 mit einer Auflage versehen. Sie verpflichtet den Landkreis zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes. Der Vollzug der Auflage wird jedoch zunächst ausgesetzt, bis gesicherte Erkenntnisse zum kommunalen Finanzausgleich vorliegen. Erst dann wird die Landesdirektion Sachsen eine Neubewertung der Haushaltssituation des Landkreises Leipzig vornehmen und über den Fortbestand der Auflage beziehungsweise deren Vollzug entscheiden.