Kostenrecht: »Gebühren in derselben Angelegenheit« im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG
05.06.2025, 11:35 Uhr — 1. Korrektur (aktuell)
Der 10. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 11. September 2024 (L 10 AL 31/23 B KO) entschieden, dass dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (§ 15 Abs. 2 RVG) auch dann vorliegen kann, wenn die im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Bescheide betreffend die Aufhebung und Erstattung einer Leistung jeweils gesondert und nicht zeitgleich erlassen worden sind und sich unterschiedliche rechtliche Vorgehensweisen (hier bei gegen einen der Bescheide zunächst zu führendem Überprüfungsverfahren) als notwendig erwiesen haben. Der innere Zusammenhang der Verwaltungsentscheidungen bei einheitlichem Lebenssachverhalt, für den auch die Verbindung der zunächst getrennt geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht spreche, werde dadurch nicht aufgehoben.
Zugrunde lag ein Sachverhalt, in dem der mandatierte Prozessbevollmächtigte die Ge-bühren für das Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid und den Erstattungsbescheid getrennt geltend gemacht hatte. Dabei hatte sich die Klägerin erst an den Prozessbe-vollmächtigten gewandt und diesen mandatiert, als sowohl der Aufhebungs- als auch der Erstattungsbescheid ergangen waren. Die Mandatierung erfolgte mittels eines Auftrages, der beide Gegenstände umfasste.
Der Senat hat zudem ausgeführt, dass eine Prüfung der Höhe des geltend gemachten Gebührenanspruchs auch bei fehlenden Einwänden des Kostenschuldners im Kosten-festsetzungsverfahren nach § 197 SGG zu erfolgen hat. Der Urkundsbeamte, der mit der Kostenfestsetzung einen Vollstreckungstitel schafft, ist an Gesetz und Recht gebunden. Er hat nur solche Kosten als erstattungsfähig gegenüber einem Dritten festzusetzen, die entstanden sind, sich im gesetzlichen Rahmen bewegen und auch mit der Kosten-grundentscheidung des Gerichts vereinbar sind.
Az.:
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. September 2024 – L 10 AL 31/23 B KO
Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 27. Februar 2023 – S 17 SF 512/22 E