Mündliche Verhandlung zur Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl 2022 in der Landeshauptstadt Dresden

22.03.2024, 10:53 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

/
Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 8/2024

Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verhandelt am 27. März 2024, 10.00 Uhr, in einem Berufungsverfahren zur Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl 2022 in der Landeshauptstadt Dresden (Aktenzeichen 4 A 283/23).

Der Kläger, ein für die Oberbürgermeisterwahl Wahlberechtigter, begehrt die Verpflichtung der Landesdirektion Sachsen, die Oberbürgermeisterwahl für ungültig zu erklären. Er beanstandet im Wesentlichen, dass der Gemeindewahlausschuss der Landeshauptstadt Dresden den Wahlvorschlag eines Vereins zugunsten des Amtsinhabers zugelassen hat. An dem Zustandekommen des Wahlvorschlags hatten Personen mitgewirkt, die selbst nicht wahlberechtigt waren. Der Kläger steht, anders als die Landesdirektion, auf dem Standpunkt, dass mit der Zulassung des Wahlvorschlags wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung verletzt worden sind und dies dazu führen muss, dass die Wahl für ungültig zu erklären ist.

Das Verwaltungsgericht Dresden hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, Verstöße gegen die Regeln über die ordnungsgemäße Einreichung des Wahlvorschlags seien hier nicht hinreichend gewichtig (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. März 2023,
https://www.medienservice. sachsen.de/medien/news/1064510).


Kontakt

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Pressesprecherin Norma Schmidt-Rottmann
Telefon: +49 3591 2175 407
Telefax: +49 3591 2175 500
E-Mail: pressesprecher@ovg.justiz.sachsen.de
zurück zum Seitenanfang