Geplante Änderungen im Sächsischen Straßengesetz

05.03.2024, 14:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Das sächsische Kabinett hat heute der geplanten Änderung des Sächsischen Straßengesetzes zugestimmt. Damit kann der Gesetzentwurf in den Sächsischen Landtag eingebracht werden.

Das Sächsische Straßengesetz soll unter anderem der Neuordnung der Bundesfernstraßenverwaltung Rechnung tragen. Sachsen ist seit Januar 2021 nicht mehr für die Bundesautobahnen zuständig. Damit werden im Ergebnis die bereits vollzogenen Änderungen im Bundesrecht nachvollzogen.

Für die Bürger soll die Einsicht in die Straßenverzeichnisse und die Bestandsverzeichnisse leichter möglich sein. Dies dient der Transparenz über den Status der öffentlichen Straßen.

Bei einem Wechsel der Straßenbaulast soll künftig eine Pauschalzahlung die Einstandspflicht des bisherigen Straßenbaulastträgers abgelten. Eine Nachschusspflicht besteht dann nicht mehr. Mit der Pauschalzahlung wird ein für alle Beteiligten einfaches Verfahren gewählt. Zwischen den beteiligten Straßenbaulastträgern soll eine Vereinbarung geschlossen werden, in welcher der Umfang der Einstandspflicht festgelegt wird. Die Pauschalzahlung kann dann flexibel für die betroffene Straße oder aber auch für andere Straßen verwendet werden.

Auch der Ausbau von Mobilfunknetzen entlang von Staats- und Kreisstraßen soll erleichtert werden, um Bürger und Unternehmen im Freistaat schneller mit Telekommunikationsdiensten versorgen zu können. Künftig kann die zuständige Straßenbaubehörde die Zustimmung zur Errichtung einer Telekommunikationslinie erteilen. Das bisherige strikte Anbauverbot entfällt.

Mit der Gesetzesänderung sollen auch die Planungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Beispielsweise soll für den Anbau von Radwegen an Staats- und Kreisstraßen im Regelfall die Planfeststellung entfallen. Auch bei kleineren Straßenbaumaßnahmen an Staats- und Kreisstraßen (z. B. Brückenersatzneubauten) soll zukünftig kein Planfeststellungsverfahren mehr notwendig sein. Weiterhin soll die Möglichkeit bestehen, dass die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen verlängert wird. Damit wird vermieden, dass ein komplett neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss.

Weitere zahlreiche Verbesserungen im praktischen Vollzug, wie z. B. der bessere Schutz von Straßenbeleuchtungsanlagen, sollen Erleichterungen für die Gemeinden schaffen.

Mit einer neuen Regelung für die Sondernutzung für Wahlsichtwerbung wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Um einen fairen Wettbewerb bei Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen in ganz Sachsen zu gewährleisten, soll das Straßengesetz dahingehend geändert werden, dass einheitliche und praktikable Mindeststandards für Sondernutzungen in Wahlzeiten in den Kommunen gelten. Diese bieten ausreichende Möglichkeiten für Wahlwerbung unter Berücksichtigung bestimmter Schutzgüter und -einrichtungen. Unabhängig davon, ob nur eine Wahl oder mehrere Wahlen gleichzeitig stattfinden, ist für jede Wahl mindestens eine angemessene Möglichkeit der Wahlsichtwerbung vorzusehen. Dies umfasst insbesondere den Zeitraum von sechs Wochen vor dem Tag der Entscheidung. Spätestens zwei Wochen nach dem Tag der Entscheidung ist die Wahlwerbung zu entfernen.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Pressesprecher Jens Jungmann
Telefon: +49 351 564 80600
Telefax: +49 351 564 80680
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