Gütetermin im Grundabtretungsverfahren und Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung der Lausitz Energie Bergbau AG am 18. September 2023 im Oberbergamt
17.09.2023, 12:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Am 18. September 2023 findet im Sächsischen Oberbergamt der Gütetermin im Grundabtretungsverfahren und Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung für eine unbebaute Waldfläche von rund 5.000 qm auf dem Gebiet der Gemeinde Schleife, Ortsteil Rohne, statt. Antragstellerin ist die Bergbauunternehmerin, die Lausitz Energie Bergbau AG, Antragsgegnerin ist die Eigentümerin der Fläche sowie deren Pächter.
Ein Antrag auf Grundabtretung und vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass sich die Antragstellerin vorab ernsthaft um den freihändigen Erwerb der Fläche oder die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Im nun anstehenden Verfahren hatten diese Bemühungen der Unternehmerin zu keinem Ergebnis geführt.
In dem Gütetermin wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Sollte diese trotz aller Bemühungen nicht gefunden werden können, schließt sich unmittelbar eine mündliche Verhandlung im Grundabtretungsverfahren und im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung an. Die mündliche Verhandlung ist dazu gedacht, Antragstellerin und Antragsgegnern neben der Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, auch mündliches Gehör zu verschaffen. Alle im Zuge des Verfahrens bekannt gewordenen privaten Belange der Eigentumsbetroffenen sind in voller Tiefe in die anschließend vorzunehmende, umfassende Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Eine Entscheidung über den Grundabtretungsantrag sowie den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung wird in dem Termin nicht gefällt. Diese ist einer späteren schriftlichen Beschlussfassung durch das Oberbergamt vorbehalten.
In einem Grundabtretungsverfahren, sollen die jeweils unterschiedlichen, mit eigentumsrechtlichen Qualitäten ausgestalteten Rechtspositionen an einem Grundstück ausgeglichen werden. Auf der einen Seite steht das Grundeigentum des Antragsgegners, auf der anderen Seite die Bergbauberechtigung des Antragstellers. Zu messen ist eine Grundabtretung am Maßstab des Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz (Enteignung), wonach diese nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist und auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen darf. Das Bundesberggesetz gestaltet die Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung in §§ 77 ff. aus. Danach bezieht sich das Wohl der Allgemeinheit insbesondere auf die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen.