Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Zeigens des sogenannten "Hitlergrußes"

24.05.2023, 09:09 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

-Ermittlungen gegen Melanie Müller abgeschlossen-

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat Anfang Mai 2023 Anklage gegen Melanie Müller wegen des Tatvorwurfs des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zum Strafrichter des Amtsgerichts Leipzig erhoben.

Der Angeschuldigten liegt zur Last, in der Nacht vom 17. auf den 18. September 2022 in Leipzig als Sängerin auf einer Veranstaltung öffentlich von der Bühne aus mehrfach den sogenannten "Hitlergruß" in Richtung des Publikums gezeigt zu haben.

Die Angeschuldigte hat im Ermittlungsverfahren den Tatvorwurf bestritten.

Auskünfte zu Einzelheiten der umfangreichen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen können nicht erteilt werden, da sonst in unzulässiger Weise der Beweisaufnahme vorgegriffen würde. Diese ist vielmehr der gerichtlichen Hauptverhandlung vorbehalten.

Das Amtsgericht hat nach erfolgter Zustellung der Anklage über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu entscheiden. Anfragen zum Stand und zum weiteren Fortgang des Strafverfahrens werden an die Pressestelle des Amtsgerichts Leipzig erbeten.

Ihre Ansprechpartnerin für diese Medieninformation ist Frau Staatsanwältin Vanessa Fink (Tel. 0341 2136 703, vanessa.fink@stal.justiz.sachsen.de).

§ 86a Strafgesetzbuch (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) lautet wie folgt:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder

2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.


Kontakt

Staatsanwaltschaft Leipzig

Pressesprecher Ricardo Schulz
Telefon: +49 341 2136 757
Telefax: +49 341 2136 780
E-Mail: presse@stal.justiz.sachsen.de

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