Digitaler kommunizieren: Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
23.05.2023, 14:29 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Innenminister Schuster: »Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Personalvertretungen und Dienststellen hat oberste Priorität.«
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) wird konkret. Das Kabinett hat den Gesetzesentwurf heute zur Anhörung freigegeben.
Innenminister Armin Schuster: »Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Personalvertretungen und Dienststellen hat oberste Priorität. Unser Ziel ist es, das Personalvertretungsrecht zu modernisieren, die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen zeitgemäß zu stärken und auch an neue Kommunikationstechnologien anzupassen.«
Das Änderungsvorhaben folgt dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag für eine »weitere Verbesserung der Mitbestimmung« und setzt verschiedene Schwerpunkte.
Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien sinnvoll nutzen
Neben der Nutzung von Videotechnik für Sitzungen der Personalvertretungen soll es Beschäftigten künftig möglich sein, sich online zu Personalversammlungen zuzuschalten. Auch die Onlinekommunikation zwischen Dienststellen und Personalvertretungen soll zukünftig rechtswirksam erfolgen können.
Mitbestimmung stärken
Personalvertretungen sollen auch bei Zukunftsthemen stärker einbezogen werden. Bei der Auswahl von Beschäftigten für die Zulassung zu Aufstieg oder Qualifizierung sollen sie ebenfalls beteiligt werden. Außerdem vertreten sie zukünftig die kollektiven Interessen der Beschäftigten mit Migrationshintergrund.
Selbstorganisationsrecht der Personalvertretungen stärken
Der Personalrat kann seinen Anspruch auf Freistellungen flexibler gestalten, so sieht es das Gesetzespaket vor. Darüber hinaus soll die Wertung von Stimmenenthaltungen eindeutig festgeschrieben werden. Der Vorsitz in den jeweiligen Ausschüssen der Personalvertretungen wird in deren Geschäftsordnungen bestimmt.
Referendariatsrat
Der Gesetzesentwurf beinhaltet die Rechtsgrundlage für einen Referendariatsrat im juristischen Vorbereitungsdienst.
Datenschutz
Mit dem neuen § 73a SächsPersVG wird die Tätigkeit der Personalvertretungen erstmals auf eine klare datenschutzrechtliche Grundlage gestellt. Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist die Dienststelle.
Weitere Neuerungen
Perspektivisch werden die Amtszeiten aller Personalvertretungen einheitlich beginnen und enden. Sollten die Wahlen nicht fristgemäß abgeschlossen werden können, gilt ein zweimonatiges Übergangsmandat.
Der Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass Abordnungen bis zu einem Zeitraum von neun Monaten nicht zum Verlust der Beschäftigteneigenschaft in der abgebenden Dienststelle führen. Beamten im Vorbereitungsdienst sollen einer Stammdienststelle zugeordnet werden, um von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen zu können.
Darüber hinaus werden die Amtszeiten der Jugend- und Ausbildungsvertretung verlängert, um einen zeitlichen Gleichlauf mit den Personalratswahlen herzustellen.