Bebauungsplan zu Retentionsflächen in Ostritz ist unwirksam

10.03.2023, 12:07 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 4/2023

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat einem Normenkontrollantrag mit Urteil vom 9. März 2023 stattgegeben und den Bebauungsplan der Stadt Ostritz »Bahnhofstraße/Edmund-Kretschmer-Straße« wegen einer unzureichenden Ermittlung der für die Abwägung bedeutsamen Belange für unwirksam erklärt.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von im Satzungsgebiet liegenden Grundstücken, die sie gewerblich nutzt. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Grundstücke, die in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen, öffentliche Grünflächen fest. Die Grünflächen sollen zukünftig als Retentionsraum für die Lausitzer Neiße dienen. Im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung räumte die Antragsgegnerin Belangen des Hochwasserschutzes und der Stadtplanung den Vorzug ein. Die Antragstellerin rügt mit ihrem Normenkontrollantrag unter anderem, dass ihre durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Eigentumsbelange nicht ausreichend gewichtet worden seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial nicht umfassend ermittelt hat (vgl. § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuches). Ihre Planungen zielen auf bedeutsame Nutzungseinschränkungen des Eigentums, da die Antragstellerin die als öffentliche Grünfläche festgesetzten bebauten Grundstücke mit einer Fläche von über 27.000 m² innerhalb des Satzungsgebiets bisher gewerblich nutzte. Da insbesondere finanzielle Nachteile nicht ermittelt wurden, wurden diese auch nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

SächsOVG, Normenkontrollurteil v. 9. März 2023 - 1 C 103/21 -


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