Unterlassungsansprüche wegen Äußerungen in Buchveröffentlichung über die AfD

02.03.2023, 14:52 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Der 4. Zivilsenat verhandelt am 7.3.2023 um 10:30 Uhr über die Berufungen beider Parteien gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig im Zusammenhang mit verschiedenen Äußerungen aus dem Buch "Angst für Deutschland – die Wahrheit über die AfD: wo sie herkommt, wer sie führt, wohin sie steuert". Die Klägerin ist die ehemalige Bundessprecherin der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Im Jahr 2013 wurde sie eine von drei Parteisprechern der AfD und Vorsitzende der AfD Sachsen. Im Juli 2015 wurde sie als eine von zwei Bundessprechern wiedergewählt. Das streitgegenständliche Buch zeichnet auch ihren Werdegang vom Parteibeitritt bis zum Rücktritt als Vorstandsprecherin nach. Die Beklagte zu 2) ist Journalistin und Autorin des im Imprint der Beklagten zu 1), einem Verlagshaus, erstmals am 01.03.2017 und in zweiter Auflage am 02.05.2018 erschienenen Buches. Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Unterlassung von 15 Äußerungen aus diesem Buch sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 50.000,- € zu verurteilen. Sie hat die Auffassung vertreten, durch die Äußerungen werde ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie das "zentrale Narrativ" zu etablieren versuchten, sie sei politisch-inhaltlich ohne Kompass, habe mit Extremisten innerhalb der AfD paktiert, sich gegenüber ihrer Familie und insbesondere ihrem ehemaligen Ehemann charakterlich fragwürdig verhalten und pflege einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Geld. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag bezüglich acht dort näher bezeichneter Äußerungen unter Zurückweisung der auf weitergehende Unterlassung und Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Klage stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte greift ihre Verurteilung bezüglich dreier Äußerungen, zu deren Unterlassung sie verurteilt worden war, an, die sie als von der Pressefreiheit geschützte Meinungsäußerungen ansieht. Die Klägerin begehrt Abänderung des Urteils und Verurteilung der Beklagten entsprechend den erstinstanzlich gestellten Anträgen, insbesondere verfolgt sie die Zahlung einer Geldentschädigung weiter.

Aktenzeichen: 4 U 944/22


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