Termintipp: Schadensersatz nach Rodelunfall am Fichtelberg

13.01.2023, 13:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

18.01.2023, Sitzungssaal 2.5, Oberlandesgericht

Der für Sportrecht zuständige 13. Zivilsenat verhandelt am 18.01.2023 über eine Klage, mit der Schadensersatzansprüche wegen eines Rodelunfalls verfolgt werden.

Die Klägerin ist selbständige Zahnärztin. Die Beklagte betreibt im Kurort Oberwiesenthal eine Winterrodelbahn. Auf dieser verunglückte die gemeinsam mit ihrer Familie Urlaub machende Klägerin nach eigenen Angaben am 07.01.2016 bei einer Abfahrt mit dem Schlitten.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich mit ihrem Schlitten an einem steilen Streckenabschnitt auf der rechten Seite der Rodelbahn befunden, als unvorhergesehen auf der vor ihr liegenden Piste ein großes »Loch« - ein Entwässerungsgraben mit einem darin verlegten Rohr, wie sich dann herausstellte - erkennbar geworden sei. Während es ihrem auf demselben Schlitten hinter ihr sitzenden Ehemann noch rechtzeitig gelungen sei, vom Schlitten abzuspringen, sei sie selbst mit dem Schlitten in den Graben hineingefahren. Bei dem Unfall habe sie sich den Knöchel an Schien- und Wadenbein gebrochen, vermutlich sei ihr Fuß unter den Schlitten gekommen.

Die Klägerin meint, ein Graben mit einem hervorstehenden Rohr habe an einer Rodelpiste »nichts verloren«; zumindest hätte dort ein Warnschild aufgestellt sein müssen. Sie begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 Euro. Des Weiteren verlangt sie Ersatz für erlittene Vermögensschäden, darunter Verdienstausfall von rund 20.000 Euro und Haushaltsführungsschaden von 1.500 Euro.

Die Beklagte wendet unter anderem ein, die Rodelbahn sei vor dem 16.01.2016 nicht geöffnet gewesen, weil erst an diesem Tag genug Schnee gelegen habe, um die Piste zu präparieren, Geländeunebenheiten auszugleichen, Fangzäune aufzustellen und den Streckenverlauf zu kennzeichnen. Am 07.01.2016, dem angeblichen Unfalltag, hingegen sei die Rodelbahn gesperrt gewesen. Die Sperrung sei sowohl durch ein Hinweisschild am Bahnstart als auch durch elektronische Anzeigetafeln im Skigebiet und auf der Website der Beklagten verlautbart worden.

Das Landgericht hat der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme teilweise stattgegeben. Es meint, die Beklagte habe die sie als Bahnbetreiberin treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die bloße Sperrung der Rodelbahn habe nicht ausgereicht. Der Beklagten könne nicht verborgen geblieben sein, dass am Unfalltag eine starke Befahrung der Naturrodelstrecke durch Schlittenfahrer stattgefunden habe. Deshalb hätte sie die Sperre mit Nachdruck durchsetzen müssen. Die Klägerin wiederum treffe aufgrund einer Selbstgefährdung ein hälftiges Mitverschulden.

Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin verlangt hundertprozentigen Ersatz ihrer Schäden, während die Beklagte vollständige Klageabweisung begehrt.

Aktenzeichen Oberlandesgericht: 13 U 1378/22


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