Entschlossenes Vorgehen gegen Extremistinnen und Extremisten im öffentlichen Dienst

28.09.2022, 09:12 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Sachsens Justizministerin macht Vorschläge zur effektiven Bekämpfung extremistischer Bedrohungen

Am 27. September 2022 fand eine gemeinsame Sitzung der Konferenz der Justizministerinnen und –minister der Länder sowie der ständigen Konferenz der Innenministerinnen- und minister sowie Innensenatorinnen und –senatoren der Länder in München statt. Das zentrale sächsische Anliegen im Rahmen der Konferenz war die Forderung nach einem entschlossenen Vorgehen gegen Extremistinnen und Extremisten im öffentlichen Dienst. Sachsens Justizministerin Katja Meier unterbreitete mehrere Vorschläge und brachte einen Beschlussvorschlag als Diskussionsgrundlage ein. Die Vorschläge betreffen eine Ausweitung der Fristen für die Ahndung von Verstößen gegen das Mäßigungsgebot oder gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue im Bundesdisziplinargesetz, die Einführung der Möglichkeit der Kürzung von Dienstbezügen bei einer vorläufigen Untersagung der Dienstgeschäfte auf Grundlage des Deutschen Richtergesetzes sowie eine klarstellende Regelung zum Verhältnis zwischen dem Disziplinarrecht und der Versetzung in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege. Unterstützt wurden die eingebrachten Vorschläge durch den Sächsischen Staatsminister des Innern Armin Schuster.

Zum Hintergrund der gemachten Vorschläge erläuterte Justizministerin Katja Meier: »Ich habe heute den Innen- und Justizministerinnen und -ministern Vorschläge vorgelegt, wie wir noch entschlossener gegen Extremistinnen und Extremisten im öffentlichen Dienst vorgehen können. Meine Erfahrungen der letzten Monate haben mir gezeigt, dass es hier Regelungslücken und Rechtsunsicherheiten gibt. Diese Lücken zu schließen und für mehr Rechtssicherheit durch eine Weiterentwicklung und Präzisierung der bestehenden Rechtsgrundlagen zu sorgen, ist mir ein grundlegend wichtiges Anliegen. Es ist nämlich für unseren Rechtsstaat unabdingbar, dass sich Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte jederzeit und uneingeschränkt zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen.«

Innenminister Armin Schuster unterstrich im Zusammenhang mit den gemeinsam eingebrachten Vorschlägen: »Für Verfassungsfeinde ist im Staatsdienst kein Platz. Um diese von einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst von vornherein auszuschließen, beabsichtigen wir die Einführung eines ‚Verfassungstreuechecks‘ vor der Einstellung in den Polizei- bzw. den Justizvollzugsdienst. Für solche, die bereits im Staatsdienst sind, bedarf es rechtlicher Anpassungen – wie einer Verlängerung von Verjährungsfristen in Disziplinarverfahren, die etwa die Verfassungstreue oder das Mäßigungsgebot zum Gegenstand haben. Somit können größere Zeiträume betrachtet und im Disziplinarverfahren berücksichtigt werden, um so noch konsequenter gegen Extremistinnen und Extremisten im öffentlichen Dienst vorgehen zu können.«

Die bestehenden gesetzlichen Fristen im Disziplinarrecht sind zu knapp bemessen. Die aktuell geltende Regelung (§ 15 BDG) besagt, dass einzelne disziplinarrechtliche Maßnahmen verboten sind, wenn seit Vollendung eines Dienstvergehens bestimmte Zeiträume verstrichen sind. Das Gesetz verbietet zudem (§ 16 BDG) die Berücksichtigung bereits erlassener Disziplinarmaßnahmen in späteren Disziplinarverfahren nach dem Ablauf bestimmter Zeiträume. Diese Zeiträume sollten daher in Fällen, in denen es um einen Verstoß gegen das Mäßigungsgebot oder gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue Gegenstand geht, ausgeweitet werden und zwar jeweils von zwei, drei und sieben Jahren auf jeweils fünf, sieben und zehn Jahre. Die Praxis in den Ländern zeigte in Einzelfällen, dass gerade Verstöße gegen das politische Mäßigungsgebot von Beamtinnen und Beamten sowie von Richterinnen und Richtern, etwa in sozialen Netzwerken oder in Messengerdiensten, oftmals isoliert betrachtet nur schwer zu ahnden sind. Der Verstoß gegen das Mäßigungsgebot wird vielfach erst durch eine Gesamtschau verschiedener Äußerungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, deutlich. In diesen Fällen können die o.g. Fristen die Dienstvorgesetzten an wirksamen Disziplinarmaßnahmen hindern: »Ich schlage deshalb Änderungen des Bundesdisziplinargesetzes vor. Es geht darum, die Fristen für die Verfolgung von Verstößen gegen das Mäßigungsgebot oder die Verpflichtung zur Verfassungstreue zu verlängern, denn derlei Verstöße dürfen nicht nach kurzer Zeit aus dem disziplinarischen Gedächtnis gelöscht werden«, erklärte Katja Meier.

Ein weiterer Vorschlag betrifft das Deutsche Richtergesetz. Ziel ist es, die Herabsetzung von Dienstbezügen zu ermöglichen. »Es muss zukünftig die Möglichkeit bestehen, bei der vorläufigen Untersagung der Führung von Amtsgeschäften für Richterinnen und Richter Dienstbezüge herabsetzen zu können. Es erscheint mir nicht richtig, dass trotz fehlender Leistungserbringung die Bezüge in vollem Umfang weiterbezahlt werden müssen«, betonte Katja Meier. Gemäß § 35 DRiG kann das Gericht in einem der dort genannten Verfahren auf Antrag der Richterin oder dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen. Ein Antrag auf vorläufigen teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge ist insoweit bislang – anders als im Disziplinarrecht – im Deutschen Richtergesetz nicht vorgesehen.

»Wir brauchen zudem gesetzgeberische Klarheit beim Verhältnis zwischen Disziplinarrecht und dem Deutschen Richtergesetz, damit parallellaufende Verfahren keine Rechtsunsicherheiten schaffen«, so Katja Meier im Zusammenhang mit dem abschließend gemachten Vorschlag. Derzeit ist nicht definiert, in welchem Verhältnis das dienstrechtliche Ruhestandsverfahren gemäß §§ 31, 35 DRiG zu den disziplinarrechtlichen Regelungen steht. Aus Gründen der Rechtsklarheit soll das Deutsche Richtergesetz um eine Regelung ergänzt werden, wonach die dort genannten Verfahren von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unberührt bleiben. Sowohl das Disziplinarrecht als auch das Deutsche Richtergesetz sehen Möglichkeiten vor, eine Richterin oder einen Richter seines Amtes zu entheben und bieten auch entsprechende Eilrechtsbehelfe. Obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der beiden Vorgehensweisen sich unterscheiden, ist in Bezug auf die Eilrechtsbehelfe nicht eindeutig geklärt, dass beide Vorgehensweisen nebeneinander stattfinden können.

Nach einer gemeinsamen inhaltlichen Sitzung im Schloss Nymphenburg folgte ein Besuch der sogenannten »Wiesn-Wache« auf dem Oktoberfest.


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