Auszahlung des Heizkostenzuschusses geregelt

20.07.2022, 10:32 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Staatsminister Schmidt: »Hilfe darf keine einmalige Angelegenheit bleiben.«

Die Sächsische Staatsregierung hat gestern (19. Juli 2022) die Sächsische Heizkostenzuschussverordnung beschlossen. Die Verordnung regelt, welche Behörden in Sachsen den einmaligen Heizkostenzuschuss des Bundes auszahlen. Der Zuschuss wird aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten gewährt. Empfänger des Heizkostenzuschusses sind unter anderem Wohngeldbezieher, BAföG-Empfänger und Empfänger eines Unterhaltsbeitrages nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Die Unterstützung soll die stark gestiegenen Heizkosten abfedern.

Die Bewilligung und Auszahlung des Heizkostenzuschusses werden im Freistaat Sachsen folgende Einrichtungen vornehmen:

  • die kommunalen Wohngeldbehörden für die Wohngeldhaushalte,
  • die BAföG-Ämter der Studentenwerke und die kommunalen BaföG-Ämter für die jeweiligen BAföG-Empfänger sowie
  • die Sächsische Aufbaubank (SAB) für die Empfänger eines Unterhaltsbeitrages nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Ein Antrag auf den einmaligen Heizkostenzuschuss ist nicht erforderlich. Bewilligung und Auszahlung erfolgen von Amts wegen durch die zuständigen Behörden – voraussichtlich ab September.

Staatsminister Thomas Schmidt: »Der einmalige Heizkostenzuschuss ist eine wichtige Hilfe für besonders einkommensschwache Haushalte. Damit eine warme Wohnung auch weiterhin für alle erschwinglich bleibt, ist jedoch eine nachhaltige Unterstützung bei den Heizkosten nötig. Das kann ein einmaliger Zuschuss nicht leisten. Außerdem werden nicht alle bedürftigen Haushalte erreicht. Ich fordere daher den Bund auf, eine Strategie zu entwickeln, die trotz steigender Energie- und Heizkosten den sozialen Frieden sichert.«


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung

Pressesprecher Frank Meyer
Telefon: +49 351 564 50024
E-Mail: medien@smr.sachsen.de
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