Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld während einer Arbeitsunfähigkeit nur bei vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld, nicht bei vorausgehender Urlaubsabgeltung des Arbeitgebers

04.07.2022, 14:18 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Sächsisches Landessozialgericht schließt sich Urteil des Bundessozialgerichts an

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 9. Juni 2022 entschieden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit nur besteht, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein Anspruch darauf gegeben war (Az.: L 3 AL 151/19). Hat der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung durch den letzten Arbeitgeber geruht, besteht kein Anspruch. Damit schließt sich das Sächsische Landessozialgericht einer Entscheidung des Bundessozialge-richts (Urteil vom 20. Februar 2002 – B 1 AL 59/01 R) an.

Die Klägerin hatte nach dem durch arbeitgeberseitige Kündigung beendeten Beschäftigungsverhältnis eine Urlaubsabgeltung für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Unmittelbar danach wurde sie ärzt-lich arbeitsunfähig geschrieben. Während dieser Zeit hat sie, so das Landes-sozialgericht, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach der gesetzlichen Norm (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III) verliert, wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, dadurch zwar grundsätzlich nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfort-zahlung). Dies gilt allerdings nur dann, wenn in der Zeit vor Eintritt der Ar-beitsunfähigkeit Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein reali-sierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht. Ein solcher Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht nicht, wenn unmittelbar nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und vor Eintritt der Ar-beitsunfähigkeit wegen Krankheit eine Urlaubsabgeltung des letzten Arbeitge-bers gezahlt wurde. Denn während des Bezugs von Urlaubsabgeltung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von Amts wegen.


Kontakt

Sächsisches Landessozialgericht

Pressesprecherin Bettina Koppen
Telefon: +49 371 453 8931
Telefax: +49 371 453 8840
E-Mail: Pressesprecher@lsg.justiz.sachsen.de

Themen

zurück zum Seitenanfang