Bebauungsplan über die Festsetzung von zwei Industriegebieten der Stadt Plauen hat keinen Bestand

12.04.2022, 11:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

/
Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 5/2022

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat auf den Antrag eines Grundstückseigentümers und einer Mieterin mit Normenkontrollurteil vom 7. April 2022 den Bebauungsplan der Stadt Plauen Nr. 031 »Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-Oberlosa Teil 1«, der u. a. zwei Industriegebiete festsetzt, für unwirksam erklärt. Der Bebauungsplan schließt fehlerhaft hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 2 Baunutzungsverordnung in einem Industriegebiet zulässiges Gewerbe aus, da er für beide Industriegebiete eingeschränkte Lärmemissionskontingente festsetzt. Er missachtet damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei typisierender Betrachtung die Emissionskontingente ausreichend hoch sein müssen, damit zumindest in einem Teilgebiet die nach der Baunutzungsverordnung in einem Industriegebiet zulässigen Nutzungen Platz finden können.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2022 - 1 C 1/20 -

Matthias Mittag
stv. Pressesprecher


zurück zum Seitenanfang