Einsprüche gegen die steuerliche Anerkennung von Erschließungskosten eines Grundstücks als haushaltsnahe Handwerkerleistungen bleiben erfolglos

28.02.2022, 14:57 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben heute mit einer Allgemeinverfügung Einsprüche und Anträge auf Anerkennung von Erschließungskosten eines Grundstückes als haushaltsnahe Handwerkerleistungen zurückgewiesen. Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide bleiben daher mit der Begründung, die von der Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks wären als haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach dem Einkommensteuergesetz steuervergünstigend anzuerkennen, erfolglos.

Der Bundesfinanzhof hatte zuvor in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Aufwendungen für Erschließungskosten eines Grundstückes nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend gemacht werden können. Eine Minderung der Einkommensteuer in Höhe von 20 Prozent der geltend gemachten Aufwendungen, jedoch höchstens um 1.200 Euro, gemäß § 35 a Absatz 3 Einkommensteuergesetz kommt somit nicht in Frage.

Auch sächsische Bürgerinnen und Bürger hatten gegen Steuerbescheide Einsprüche eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Die Allgemeinverfügung beendet alle diesbezüglichen Einspruchs- und Antragsverfahren. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid ergeht nicht.

Die Allgemeinverfügung gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.

Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar: www.bundesfinanzministerium.de – Themen –Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Allgemeinverfügungen.


Kontakt

Landesamt für Steuern und Finanzen

Pressesprecherin Helene Oswald
Telefon: +49 351 827 10100
Telefax: +49 351 827 19999
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